Wiederbeschaffungswert – was Ihr Fahrzeug nach dem Totalschaden wert ist
Marktorientiert ermittelt, nachvollziehbar belegt – nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs.
Der Wiederbeschaffungswert entscheidet beim Totalschaden über Ihre Entschädigung – jeder Euro zu wenig im Gutachten fehlt am Ende auf Ihrem Konto. Wir ermitteln ihn marktorientiert auf Basis der DAT-Gebrauchtfahrzeugbewertung und einer strukturierten Marktrecherche – persönlich, vor Ort und für Sie verständlich erklärt.
Im Haftpflichtschadenfall übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel die Kosten.

Gunther Bastian, Kfz-Meister · Inhaber – bei uns sprechen Sie direkt mit einem Sachverständigen: 0170 5229451
Kfz-Meister · DAT Expert Partner · DIN EN ISO/IEC 17024 · 5,0 ★ bei über 200 Google-Bewertungen über alle Standorte
Fachbeitrag von Gunther Bastian, Kfz-Meister · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Stand: Juni 2026
Der Begriff
Was ist der Wiederbeschaffungswert?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug in vergleichbarem Zustand am regionalen Markt zu kaufen. Er ist die entscheidende Größe, sobald sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohnt – die Rechtsgrundlage dafür ist § 249 BGB.
Damit Sie die Abrechnung verstehen, gehören drei Begriffe zusammen:
Wiederbeschaffungswert
Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug am Markt – brutto, also inklusive der marktüblich enthaltenen Steuer. Im Beispiel: 12.000 €.
Restwert
Wert, den Ihr beschädigtes Fahrzeug noch hat. Wir ermitteln ihn grundsätzlich lokal und über die Restwertbörse. Im Beispiel: 3.000 €.
Wiederbeschaffungsaufwand
Wiederbeschaffungswert − Restwert. Der Betrag, der Ihnen beim wirtschaftlichen Totalschaden zusteht. Im Beispiel: 12.000 € − 3.000 € = 9.000 €.
Liegen die Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungswert und 130 % davon, können Sie Ihr Fahrzeug bei berechtigtem Integritätsinteresse reparieren lassen, statt abzurechnen – mehr dazu unter private Reparatur nach der 130-%-Regel. Was Ihnen im Schadenfall insgesamt zusteht, lesen Sie unter Haftpflichtschaden.
Die Methode
Wie der Wiederbeschaffungswert ermittelt wird
Der Wiederbeschaffungswert wird nicht geschätzt, sondern marktorientiert belegt. Der Bundesgerichtshof gibt die Richtung vor: Maßstab ist der seriöse Händlermarkt, und es zählen mehrere reale, belegbare Angebote – kein Einzelfund.
-
DAT-Gebrauchtfahrzeugbewertung als belastbare Basis – als DAT Expert Partner kalkulieren wir mit SilverDAT 3.
-
Strukturierte Marktrecherche auf etablierten Fahrzeugbörsen. Vorrang haben Händlerangebote mit gesetzlicher Gewährleistung (§ 438 BGB).
-
Abgleich mit dem regionalen Markt (regelmäßig rund 100–150 km) sowie mit Zustand, Laufleistung und Ausstattung Ihres Fahrzeugs.
Privat- oder Billigangebote dienen höchstens dazu, die Marktbandbreite zu zeigen – in die Wertermittlung fließen sie nicht ein. Fahrzeuge mit repariertem Unfallschaden, fehlender HU/AU oder erheblichen Mängeln bleiben unberücksichtigt.
Der zweite Hebel
Warum der Restwert über Ihr Geld mitentscheidet
Die Rechnung ist einfach: Je sauberer der Restwert ermittelt ist, desto belastbarer ist Ihr Wiederbeschaffungsaufwand. Die Rechtsprechung verlangt vom Sachverständigen in der Regel drei Angebote des regionalen Marktes (BGH, 13.01.2009, VI ZR 205/08). Wie ernst die Gerichte das nehmen, zeigt ein aktuelles Urteil:
Für uns ist das kein neuer Maßstab, sondern gelebter Standard: Wir ermitteln den Restwert grundsätzlich lokal und zusätzlich über die Restwertbörse – mit dokumentierten Angeboten, bevor das Gutachten finalisiert wird. Kein 5-Minuten-Gutachten.
Wichtig für Sie als Geschädigter: Sie dürfen Ihr Unfallfahrzeug in der Regel zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert verkaufen – auf spätere, höhere Angebote der Versicherung aus überregionalen Börsen müssen Sie nicht warten. Liegt Ihnen vor dem Verkauf allerdings bereits ein höheres, zumutbares Angebot vor, kann das zu berücksichtigen sein.
Mehr Infos: mehr zum Haftpflichtschaden → · Praxisfälle aus der Gutachterpraxis →
Ihr Anspruch
Gleichartig und gleichwertig – was Sie akzeptieren müssen
Sie haben Anspruch auf ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug – nicht auf ein schlechteres, aber auch nicht auf ein besseres. „Gleichartig“ meint denselben Fahrzeugtyp, „gleichwertig“ den vergleichbaren Zustand. Gemeint ist die Gleichwertigkeit, nicht ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug.
Das ist gleichwertig
- gleiche Marke, gleiches Modell, gleiche Karosserieform
- vergleichbares Alter, vergleichbare Laufleistung
- vergleichbare Ausstattung und Vorschadenfreiheit
- Händlerfahrzeug mit gesetzlicher Gewährleistung
Das müssen Sie nicht akzeptieren
- Fahrzeuge mit repariertem Unfallschaden
- Fahrzeuge ohne HU/AU oder mit erheblichen Mängeln
- reine Privatangebote, wenn Händlerware verfügbar ist
- Angebote außerhalb Ihres regionalen Marktes
Drei Wege
Die Steuer-Frage: drei Arten der Besteuerung
Wie viel Mehrwertsteuer im Wiederbeschaffungswert steckt, hängt davon ab, wie Ihr Fahrzeug üblicherweise am Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird. Der Bundesgerichtshof unterscheidet drei Fälle (BGH, 09.05.2006, VI ZR 225/05). Beispielfahrzeug: Wiederbeschaffungswert 12.000 € brutto.
Differenzbesteuert
Der typische Gebrauchtwagen vom Händler (§ 25a UStG). Versteuert wird nur die Handelsspanne – im Beispiel stecken rund 281 € Steuer im Wert.
Beispiel & Erklärung →Regelbesteuert
Jüngere Fahrzeuge mit voll ausgewiesener Mehrwertsteuer. Im Beispiel stecken rund 1.916 € Steuer im Wiederbeschaffungswert.
Beispiel & Erklärung →Steuerneutral
Ältere Fahrzeuge, die überwiegend von privat verkauft werden – und damit umsatzsteuerfrei. Brutto und netto sind identisch.
Beispiel & Erklärung →Bei der fiktiven Abrechnung wird die Steuer nur insoweit berücksichtigt, wie sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Kaufen Sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug, kann die enthaltene Steuer zusätzlich erstattungsfähig sein.
Aktuelle Rechtsprechung
Die Versicherung verzögert? Steigende Preise gehen nicht zu Ihren Lasten
Viele Geschädigte kennen das: Die Regulierung zieht sich, und währenddessen werden vergleichbare Gebrauchtwagen am Markt teurer. Der Bundesgerichtshof hat dazu eine wichtige Klarstellung getroffen:
Für Sie heißt das: Ein fachlich fundiertes Gutachten mit sauber dokumentiertem Wiederbeschaffungswert ist die Grundlage – und bei zäher Regulierung kann sich eine aktualisierte Wertermittlung lohnen. Wir begleiten Sie bis zum Ende des Prozesses und erstellen bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme für Ihren Anwalt.
Mehr Infos: fiktive Abrechnung im Detail → · Beratung und Stellungnahme →
Totalschaden? Wir kommen zu Ihnen – persönlich.
Ihre Kosten
Was kostet die Wertermittlung?
Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts ist Teil des Schadengutachtens. Im Haftpflichtschaden gehören die Gutachterkosten nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden. Bei voller Regulierung entstehen für Sie keine Kosten – wir rechnen das Gutachten regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.
Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen.
Mehr Infos: Honorar transparent berechnen → · Preise und Honorare im Überblick →
Häufige Fragen
Fragen zum Wiederbeschaffungswert
Was ist der Wiederbeschaffungswert?
Wie wird der Wiederbeschaffungswert ermittelt?
Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?
Darf ich mein Unfallfahrzeug zum Restwert aus dem Gutachten verkaufen?
Muss ich ein älteres oder schlechteres Fahrzeug akzeptieren?
Bekomme ich die Mehrwertsteuer im Wiederbeschaffungswert ausgezahlt?
Was ist der Unterschied zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert?
Passend dazu
Verwandte Themen
Haftpflichtschaden
Ihre Rechte nach § 249 BGB – und wer beim Totalschaden zahlt. mehr →
Fiktive Abrechnung
Auszahlung auf Gutachtenbasis – Ihr Geld, Ihre Entscheidung. mehr →
Honorarrechner
Kosten für Ihr Gutachten vorab transparent kalkulieren. berechnen →
Mehr Infos: alle unsere Gutachten-Leistungen → · Kasko-Gutachten im Detail → · Praxisfälle aus der Gutachterpraxis →
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise.
Wir ermitteln Ihren Wiederbeschaffungswert
Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Bergstraße 2 · 66871 TheisbergstegenMobil: 0170 5229451 · Festnetz anrufen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Erreichbar Mo–Sa 08–20 Uhr – außerhalb der Bürozeiten erreichen Sie unser Notfall-Callcenter. Mobiler Kfz-Sachverständiger im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.
