Bastian Kfz-Gutachter

Wiederbeschaffungswert – was Ihr Fahrzeug nach dem Totalschaden wert ist

Marktorientiert ermittelt, nachvollziehbar belegt – nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs.

Der Wiederbeschaffungswert entscheidet beim Totalschaden über Ihre Entschädigung – jeder Euro zu wenig im Gutachten fehlt am Ende auf Ihrem Konto. Wir ermitteln ihn marktorientiert auf Basis der DAT-Gebrauchtfahrzeugbewertung und einer strukturierten Marktrecherche – persönlich, vor Ort und für Sie verständlich erklärt.

Im Haftpflichtschadenfall übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel die Kosten.

Gunther Bastian, Kfz-Meister und Inhaber des Sachverständigenbüros

Gunther Bastian, Kfz-Meister · Inhaber – bei uns sprechen Sie direkt mit einem Sachverständigen: 0170 5229451

Kfz-Meister · DAT Expert Partner · DIN EN ISO/IEC 17024 · 5,0 ★ bei über 200 Google-Bewertungen über alle Standorte

Fachbeitrag von Gunther Bastian, Kfz-Meister · DAT Expert Partner mit SilverDAT 3 · Stand: Juni 2026

Der Begriff

Was ist der Wiederbeschaffungswert?

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug in vergleichbarem Zustand am regionalen Markt zu kaufen. Er ist die entscheidende Größe, sobald sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohnt – die Rechtsgrundlage dafür ist § 249 BGB.

Damit Sie die Abrechnung verstehen, gehören drei Begriffe zusammen:

Wiederbeschaffungswert

Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug am Markt – brutto, also inklusive der marktüblich enthaltenen Steuer. Im Beispiel: 12.000 €.

Restwert

Wert, den Ihr beschädigtes Fahrzeug noch hat. Wir ermitteln ihn grundsätzlich lokal und über die Restwertbörse. Im Beispiel: 3.000 €.

Wiederbeschaffungsaufwand

Wiederbeschaffungswert − Restwert. Der Betrag, der Ihnen beim wirtschaftlichen Totalschaden zusteht. Im Beispiel: 12.000 € − 3.000 € = 9.000 €.

Liegen die Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungswert und 130 % davon, können Sie Ihr Fahrzeug bei berechtigtem Integritätsinteresse reparieren lassen, statt abzurechnen – mehr dazu unter private Reparatur nach der 130-%-Regel. Was Ihnen im Schadenfall insgesamt zusteht, lesen Sie unter Haftpflichtschaden.

Die Methode

Wie der Wiederbeschaffungswert ermittelt wird

Der Wiederbeschaffungswert wird nicht geschätzt, sondern marktorientiert belegt. Der Bundesgerichtshof gibt die Richtung vor: Maßstab ist der seriöse Händlermarkt, und es zählen mehrere reale, belegbare Angebote – kein Einzelfund.

  1. DAT-Gebrauchtfahrzeugbewertung als belastbare Basis – als DAT Expert Partner kalkulieren wir mit SilverDAT 3.

  2. Strukturierte Marktrecherche auf etablierten Fahrzeugbörsen. Vorrang haben Händlerangebote mit gesetzlicher Gewährleistung (§ 438 BGB).

  3. Abgleich mit dem regionalen Markt (regelmäßig rund 100–150 km) sowie mit Zustand, Laufleistung und Ausstattung Ihres Fahrzeugs.

Privat- oder Billigangebote dienen höchstens dazu, die Marktbandbreite zu zeigen – in die Wertermittlung fließen sie nicht ein. Fahrzeuge mit repariertem Unfallschaden, fehlender HU/AU oder erheblichen Mängeln bleiben unberücksichtigt.

Der zweite Hebel

Warum der Restwert über Ihr Geld mitentscheidet

Die Rechnung ist einfach: Je sauberer der Restwert ermittelt ist, desto belastbarer ist Ihr Wiederbeschaffungsaufwand. Die Rechtsprechung verlangt vom Sachverständigen in der Regel drei Angebote des regionalen Marktes (BGH, 13.01.2009, VI ZR 205/08). Wie ernst die Gerichte das nehmen, zeigt ein aktuelles Urteil:

Für uns ist das kein neuer Maßstab, sondern gelebter Standard: Wir ermitteln den Restwert grundsätzlich lokal und zusätzlich über die Restwertbörse – mit dokumentierten Angeboten, bevor das Gutachten finalisiert wird. Kein 5-Minuten-Gutachten.

Wichtig für Sie als Geschädigter: Sie dürfen Ihr Unfallfahrzeug in der Regel zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert verkaufen – auf spätere, höhere Angebote der Versicherung aus überregionalen Börsen müssen Sie nicht warten. Liegt Ihnen vor dem Verkauf allerdings bereits ein höheres, zumutbares Angebot vor, kann das zu berücksichtigen sein.

Mehr Infos: mehr zum Haftpflichtschaden → · Praxisfälle aus der Gutachterpraxis →

Ihr Anspruch

Gleichartig und gleichwertig – was Sie akzeptieren müssen

Sie haben Anspruch auf ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug – nicht auf ein schlechteres, aber auch nicht auf ein besseres. „Gleichartig“ meint denselben Fahrzeugtyp, „gleichwertig“ den vergleichbaren Zustand. Gemeint ist die Gleichwertigkeit, nicht ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug.

Das ist gleichwertig

  • gleiche Marke, gleiches Modell, gleiche Karosserieform
  • vergleichbares Alter, vergleichbare Laufleistung
  • vergleichbare Ausstattung und Vorschadenfreiheit
  • Händlerfahrzeug mit gesetzlicher Gewährleistung

Das müssen Sie nicht akzeptieren

  • Fahrzeuge mit repariertem Unfallschaden
  • Fahrzeuge ohne HU/AU oder mit erheblichen Mängeln
  • reine Privatangebote, wenn Händlerware verfügbar ist
  • Angebote außerhalb Ihres regionalen Marktes

Drei Wege

Die Steuer-Frage: drei Arten der Besteuerung

Wie viel Mehrwertsteuer im Wiederbeschaffungswert steckt, hängt davon ab, wie Ihr Fahrzeug üblicherweise am Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird. Der Bundesgerichtshof unterscheidet drei Fälle (BGH, 09.05.2006, VI ZR 225/05). Beispielfahrzeug: Wiederbeschaffungswert 12.000 € brutto.

ca. 2,4 % Steueranteil

Differenzbesteuert

Der typische Gebrauchtwagen vom Händler (§ 25a UStG). Versteuert wird nur die Handelsspanne – im Beispiel stecken rund 281 € Steuer im Wert.

Beispiel & Erklärung →
19 % Mehrwertsteuer

Regelbesteuert

Jüngere Fahrzeuge mit voll ausgewiesener Mehrwertsteuer. Im Beispiel stecken rund 1.916 € Steuer im Wiederbeschaffungswert.

Beispiel & Erklärung →
keine Mehrwertsteuer

Steuerneutral

Ältere Fahrzeuge, die überwiegend von privat verkauft werden – und damit umsatzsteuerfrei. Brutto und netto sind identisch.

Beispiel & Erklärung →

Bei der fiktiven Abrechnung wird die Steuer nur insoweit berücksichtigt, wie sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Kaufen Sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug, kann die enthaltene Steuer zusätzlich erstattungsfähig sein.

Aktuelle Rechtsprechung

Die Versicherung verzögert? Steigende Preise gehen nicht zu Ihren Lasten

Viele Geschädigte kennen das: Die Regulierung zieht sich, und währenddessen werden vergleichbare Gebrauchtwagen am Markt teurer. Der Bundesgerichtshof hat dazu eine wichtige Klarstellung getroffen:

Für Sie heißt das: Ein fachlich fundiertes Gutachten mit sauber dokumentiertem Wiederbeschaffungswert ist die Grundlage – und bei zäher Regulierung kann sich eine aktualisierte Wertermittlung lohnen. Wir begleiten Sie bis zum Ende des Prozesses und erstellen bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme für Ihren Anwalt.

Mehr Infos: fiktive Abrechnung im Detail → · Beratung und Stellungnahme →

Totalschaden? Wir kommen zu Ihnen – persönlich.

Ihre Kosten

Was kostet die Wertermittlung?

Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts ist Teil des Schadengutachtens. Im Haftpflichtschaden gehören die Gutachterkosten nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden. Bei voller Regulierung entstehen für Sie keine Kosten – wir rechnen das Gutachten regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.

Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen.

Mehr Infos: Honorar transparent berechnen → · Preise und Honorare im Überblick →

Häufige Fragen

Fragen zum Wiederbeschaffungswert

Was ist der Wiederbeschaffungswert?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug in vergleichbarem Zustand am regionalen Markt zu kaufen. Er ist die Grundlage der Entschädigung beim Totalschaden.
Wie wird der Wiederbeschaffungswert ermittelt?
Wir ermitteln ihn auf Basis der DAT-Gebrauchtfahrzeugbewertung und einer strukturierten Marktrecherche auf etablierten Fahrzeugbörsen. Maßstab ist der seriöse Händlermarkt mit mehreren realen Angeboten – so verlangt es die BGH-Rechtsprechung (VI ZR 314/90 und VI ZR 192/04).
Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?
Grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Schadens beziehungsweise der Wiederbeschaffung. Zieht sich die Regulierung bis in einen Rechtsstreit, kann nach dem BGH (Urteil vom 24.03.2026, VI ZR 165/25) bei fiktiver Abrechnung der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sein. Preissteigerungen am Gebrauchtwagenmarkt gehen dann nicht zu Ihren Lasten – auch wenn Sie zwischenzeitlich bereits ein Ersatzfahrzeug gekauft haben.
Darf ich mein Unfallfahrzeug zum Restwert aus dem Gutachten verkaufen?
In der Regel ja. Sie dürfen zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert verkaufen und müssen nicht auf höhere Angebote der Versicherung aus überregionalen Restwertbörsen warten. Liegt Ihnen vor dem Verkauf allerdings bereits ein höheres, zumutbares Angebot vor, kann das zu berücksichtigen sein.
Muss ich ein älteres oder schlechteres Fahrzeug akzeptieren?
Nein. Sie haben Anspruch auf ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug – vergleichbar in Marke, Modell, Alter, Laufleistung und Ausstattung. Fahrzeuge mit repariertem Unfallschaden, ohne HU/AU oder mit erheblichen Mängeln müssen Sie nicht als Ersatz akzeptieren.
Bekomme ich die Mehrwertsteuer im Wiederbeschaffungswert ausgezahlt?
Das hängt von der Abrechnung ab. Bei der fiktiven Abrechnung wird die Steuer nur insoweit berücksichtigt, wie sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) – je nachdem, ob Ihr Fahrzeug differenzbesteuert (ca. 2,4 %), regelbesteuert (19 %) oder steuerneutral gehandelt wird. Bei tatsächlichem Kauf eines Ersatzfahrzeugs kann die enthaltene Steuer erstattungsfähig sein.
Was ist der Unterschied zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, der Restwert ist der Wert Ihres beschädigten Fahrzeugs. Die Differenz aus beiden ist der Wiederbeschaffungsaufwand – der Betrag, der Ihnen beim wirtschaftlichen Totalschaden zusteht.

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise.

Wir ermitteln Ihren Wiederbeschaffungswert

Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.

Bergstraße 2 · 66871 Theisbergstegen
Mobil: 0170 5229451 · Festnetz anrufen
E-Mail: info@sv-bastian.de

Erreichbar Mo–Sa 08–20 Uhr – außerhalb der Bürozeiten erreichen Sie unser Notfall-Callcenter. Mobiler Kfz-Sachverständiger im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.

Team Bastian Kfz Gutachter