Bastian Kfz-Gutachter

Fiktive Abrechnung nach dem Unfall – auszahlen lassen statt reparieren

Verständlich erklärt: was die Versicherung zahlen muss – und wo sie gern kürzt.

Nach einem unverschuldeten Unfall können Sie sich den Schaden auf Basis unseres Gutachtens auszahlen lassen, ohne zu reparieren. Das nennt man fiktive Abrechnung. Wir zeigen Ihnen ruhig und nachvollziehbar, wie das funktioniert, welche Positionen ersatzfähig sind und warum der sogenannte Werkstattverweis Ihre Auszahlung spürbar drücken kann.

Im unverschuldeten Haftpflichtschaden übernimmt die gegnerische Versicherung unsere Gutachterkosten – bei voller Regulierung entstehen für Sie keine Kosten.

Gunther Bastian, Kfz-Meister und Inhaber des Sachverständigenbüros

Gunther Bastian, Kfz-Meister · Inhaber – bei uns sprechen Sie direkt mit einem Sachverständigen: 0170 5229451

Kfz-Meister · DAT Expert Partner · DIN EN ISO/IEC 17024 · 5,0 ★ bei über 200 Google-Bewertungen über alle Standorte

Frage zur fiktiven Abrechnung oder zu einer Kürzung?

Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen – keine Hotline. Wir ordnen Ihre Kürzung fachlich ein und sagen Ihnen, was sich prüfen lässt.

Im Haftpflichtschaden für Sie kostenlos – die Gegenseite zahlt Persönliche Besichtigung – kein Foto-Gutachten Gutachten in der Regel in 1–2 Werktagen

In einfachen Worten

Was bedeutet fiktive Abrechnung?

Sie lassen den Schaden auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen – ganz ohne Werkstattrechnung und ohne Reparaturnachweis. Sie bekommen den Betrag ausgezahlt und entscheiden selbst, ob, wann und wo Sie reparieren.

Auszahlung statt Reparatur

Sie reichen keine Werkstattrechnung ein. Abgerechnet wird so, als wäre fachgerecht repariert worden.

Sie bleiben flexibel

Reparieren in der Werkstatt, selbst instand setzen, unverändert weiterfahren oder verkaufen – Ihre Entscheidung.

Netto – ohne Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist bei fiktiver Abrechnung nicht enthalten. Wer sie ersetzt haben möchte, muss vollständig konkret über eine Werkstattrechnung abrechnen.

Wichtig zum Wort „fiktiv“: Es beschreibt nur die Art der Berechnung (nach Gutachten) – nicht, dass Sie nicht reparieren dürfen. Maßgeblich ist, welche Kosten bei einer fachgerechten Reparatur normalerweise anfallen würden – nicht, was Sie tatsächlich ausgeben.

Gerade bei älteren Fahrzeugen ist die fiktive Abrechnung der häufigste Weg – eine Reparatur lohnt sich oft nicht, der ausgezahlte Betrag schon. mehr zum Haftpflichtschaden →

Der Grundsatz

Was die Versicherung zahlen muss

Ersetzt werden die Kosten, die für eine fachgerechte Reparatur erforderlich wären – nicht nur Arbeitslohn und Ersatzteile, sondern auch typische Nebenpositionen.

Arbeitslohn nach den Stundensätzen einer regionalen Fachwerkstatt

Ersatzteile und Lackmaterial

Diagnose & Kalibrierung, wenn unfallbedingt erforderlich

UPE-Aufschläge, wenn regional üblich

Verbringungskosten, wenn erforderlich

Fracht- und Transportkosten für Ersatzteile, wenn üblich

Entscheidend: nicht, ob diese Kosten tatsächlich entstanden sind – sondern ob sie bei einer fachgerechten Reparatur normalerweise anfallen würden. Allein der Hinweis „es gibt keine Rechnung“ ist deshalb kein Grund, Positionen pauschal zu streichen. Diese Bewertung trifft Ihr Sachverständiger.

Sie müssen nichts offenlegen: Bei fiktiver Abrechnung kommt es auf den im Gutachten ermittelten erforderlichen Betrag an – unabhängig davon, ob, wie oder wo Sie tatsächlich reparieren. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Sie der Versicherung Ihre tatsächlichen Reparaturmaßnahmen weder nachweisen noch offenlegen müssen (BGH, Urt. v. 28.01.2025, Az. VI ZR 300/24).

Ihre Rechte und die Kosten

Was kostet Sie das Gutachten?

Im Haftpflichtschaden für Sie kostenlos

Nach einem unverschuldeten Unfall gehören die Gutachterkosten zum ersatzfähigen Schaden. Wir rechnen das Gutachten regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab – bei voller Regulierung entstehen Ihnen keine Kosten. Rechtsgrundlage: § 249 BGB.

Ihr Recht auf einen eigenen Gutachter

Als Geschädigter haben Sie nach § 249 BGB das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen – und die freie Werkstattwahl. Ein neutrales Gutachten schafft die Grundlage, um Ihre Ansprüche nachvollziehbar zu beziffern. Honorar transparent berechnen →

alle unsere Gutachten-Leistungen → · Preise und Honorare im Überblick →

Der Knackpunkt

Warum Versicherungen oft kürzen

Bei der fiktiven Abrechnung kürzen Versicherungen häufig – mit Begründungen, die nicht automatisch richtig sind, nur weil sie genannt werden.

Typische Begründungen für Kürzungen

  • „Das ist nicht erforderlich“
  • „Das fällt nicht immer an“
  • „Das ist zu teuer“
  • „Eine andere Werkstatt ist günstiger“

Was Sie wissen sollten

Die Versicherung darf Positionen prüfen und kürzen, wenn sie behauptet, eine Position sei im konkreten Fall nicht erforderlich oder nicht üblich. Ob das stimmt, hängt immer vom Einzelfall ab. Viele Kürzungen sind streitig und sollten fachlich geprüft werden – nehmen Sie sie nicht ungeprüft hin.

Wir prüfen Kürzungen Position für Position und halten dagegen, wo es fachlich geboten ist. Prüf- und Kürzungsberichte im Überblick →

Der häufigste Grund für starke Kürzungen

Der Werkstattverweis

Die Versicherung nennt eine günstigere Werkstatt und zahlt sinngemäß nur so viel, wie die Reparatur dort kosten würde. Das kann die Auszahlung deutlich drücken – gilt aber nicht automatisch.

Ein Verweis hält nur, wenn alle Punkte zugleich erfüllt sind

  • die Versicherung eine konkrete Werkstatt benennt – ein pauschaler Hinweis „woanders ist es günstiger“ genügt nicht,
  • diese Werkstatt die Reparatur gleichwertig zu einer Markenwerkstatt ausführen kann,
  • sie für Sie ohne Weiteres erreichbar ist – Nähe allein genügt aber nicht, sie ist nur einer von mehreren Punkten,
  • ihre Preise für alle Kunden gelten und nicht nur Sonderkonditionen für die Versicherung sind.

Beweisen muss das die Versicherung – nicht Sie. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, hält die Kürzung in der Regel nicht, und es bleiben die Preise aus dem Gutachten.

Ist der Verweis wirksam, richtet sich die Auszahlung nach den Preisen dieser Werkstatt. Berechnet diese z. B. keine UPE-Aufschläge, keine Verbringung oder weniger Nebenkosten, muss die Versicherung diese Positionen in der Regel auch nicht zusätzlich zahlen. Die Folge können sehr starke Kürzungen gegenüber dem Gutachten sein.

Gut zu wissen: Bei einem Fahrzeug, das jünger als drei Jahre ist oder lückenlos in der Vertragswerkstatt gewartet wurde („scheckheftgepflegt“), darf die Versicherung in der Regel nicht auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen. Dann gelten die höheren Markenwerkstatt-Preise – samt UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten.

Aktuell höchstrichterlich bestätigt: Lassen Sie ein solches Fahrzeug nach der fiktiven Abrechnung später doch in einer freien Werkstatt instand setzen, verlieren Sie dadurch den Anspruch auf die Markenwerkstatt-Preise nicht – nachträglich kürzen darf die Versicherung deshalb nicht (BGH, Urt. v. 24.03.2026, Az. VI ZR 405/24).

Zum besseren Verständnis

Zwei vereinfachte Rechenbeispiele

Die Zahlen sind frei gewählte Beispielwerte zur Veranschaulichung – kein konkreter Fall. Jeder Schaden wird einzeln bewertet.

Beispiel 1 · älteres Fahrzeug

10 Jahre alt, nicht scheckheftgepflegt – Verweis auf eine günstigere Werkstatt ist hier in der Regel zulässig.

Reparaturkosten netto laut Gutachten4.200 €
– niedrigere Stundensätze (Verweiswerkstatt)− 480 €
– UPE-Aufschläge (dort nicht berechnet)− 210 €
– Verbringungskosten (dort nicht berechnet)− 110 €
Auszahlung3.400 €

Ist der Verweis wirksam, sind die Kürzungen meist nicht zu beanstanden. Trotzdem lohnt die Prüfung, ob der Verweis überhaupt zulässig ist.

Beispiel 2 · scheckheftgepflegt

2 Jahre alt, lückenlos in der Vertragswerkstatt gewartet – ein Verweis ist hier in der Regel unzulässig.

Reparaturkosten netto laut Gutachten4.200 €
Stundensätze Markenwerkstattvoll
UPE-Aufschlägeanerkannt
Verbringungskostenanerkannt
Auszahlung4.200 €

Hier darf die Versicherung in der Regel nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen – die volle Gutachtensumme bleibt erhalten.

Hinweis: Die Mehrwertsteuer ist in beiden Beispielen nicht enthalten – bei fiktiver Abrechnung wird netto ausgezahlt. Wichtig: Wer fiktiv abrechnet, bekommt die Mehrwertsteuer auch dann nicht, wenn er später tatsächlich repariert und dabei Mehrwertsteuer zahlt (BGH, Urt. v. 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21). Die Mehrwertsteuer gibt es nur bei vollständig konkreter Abrechnung über eine Werkstattrechnung – ein Mischen beider Wege ist nicht zulässig.

Was höchste Gerichte sagen

Aktuelle Rechtsprechung stärkt Geschädigte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die fiktive Abrechnung in den letzten Jahren mehrfach zugunsten der Geschädigten bekräftigt. Drei Entscheidungen, die für Ihre Auszahlung wichtig sind:

BGH · 28.01.2025 · VI ZR 300/24

Kein Nachweis nötig

Sie müssen der Versicherung nicht offenlegen, ob, wie oder wo Sie tatsächlich reparieren. Maßgeblich ist allein der im Gutachten ermittelte erforderliche Betrag – auch wenn gar nicht oder im Ausland repariert wurde.

BGH · 24.03.2026 · VI ZR 405/24

Markensatz bleibt

Wer bei einem scheckheftgepflegten Fahrzeug zu Markenwerkstatt-Sätzen fiktiv abrechnet und es danach in einer freien Werkstatt reparieren lässt, verliert die höheren Sätze nicht. Nachträglich kürzen darf die Versicherung deshalb nicht.

BGH · 05.04.2022 · VI ZR 7/21

Mehrwertsteuer nur konkret

Bei fiktiver Abrechnung wird netto ausgezahlt. Die Mehrwertsteuer gibt es auch dann nicht anteilig, wenn später repariert wird – nur die vollständig konkrete Abrechnung über eine Werkstattrechnung bringt die Steuer.

Was diese Urteile für Ihren konkreten Schaden bedeuten, klären wir im Gutachten – und ordnen jede Kürzung der Versicherung fachlich ein. mehr im Haftpflichtschaden-Ratgeber →

Wenn Sie später doch reparieren

Spätere Reparatur & Dokumentation

Sie dürfen jederzeit reparieren – in der Werkstatt oder selbst. Wer das tut, sollte es sorgfältig dokumentieren.

Fotos

Vor, während und nach der Reparatur – sie belegen die fachgerechte Instandsetzung.

Belege

Rechnungen oder Quittungen über Ersatzteile aufbewahren.

Reparaturbestätigung

Eine fachliche Bestätigung der Instandsetzung kann später wichtig werden.

Diese Nachweise zählen vor allem bei einem späteren Verkauf oder einem neuen Schaden im gleichen Bereich. mehr zur privaten Reparatur → · Gutachten und Reparaturrechnung →

Zwei Sonderfälle

130-Prozent-Grenze & Fahrzeugverkauf

Die 130-Prozent-Regel

Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb von 130 %, kann das Fahrzeug dennoch repariert werden – wenn ein sogenanntes Integritätsinteresse nachgewiesen wird:

  • fachgerechte, vollständige Reparatur (auch in Eigenleistung möglich)
  • Weiternutzung über mindestens sechs Monate
  • Nachweis der Verkehrssicherheit

Liegt der Schaden unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, gilt diese 6-Monats-Frist nicht.

Beim Fahrzeugverkauf

Der Verkaufspreis sollte nicht unter dem höchsten im Gutachten ausgewiesenen Restwert liegen. Ein zu niedriger Verkauf kann zu Kürzungen führen.

Verkaufen Sie bereits, bevor ein höheres Restwertangebot der Versicherung eingeht, muss dieses in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Eine kurze Rücksprache mit dem Sachverständigen ist hier sinnvoll.

Rechenbeispiel · wirtschaftlicher Totalschaden

Wenn die Reparatur laut Gutachten teurer wäre als das Fahrzeug überhaupt wert ist. Frei gewählte Beispielwerte.

Reparaturkosten netto laut Gutachten9.800 €
Wiederbeschaffungswert6.500 €
− Restwert− 1.900 €
= Wiederbeschaffungsaufwand4.600 €
Auszahlung bei fiktiver Abrechnung4.600 €

Weil die Reparatur (9.800 €) sogar über 130 % des Fahrzeugwerts (6.500 €) liegt, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Hier erhalten Sie nur den Wiederbeschaffungsaufwand – Wiederbeschaffungswert minus Restwert – und zwar auch dann, wenn Sie tatsächlich reparieren. Welcher Weg in Ihrem Fall wirtschaftlich am besten ist, zeigt das Gutachten. mehr zum Haftpflichtschaden-Gutachten →

Schritt für Schritt

So läuft die fiktive Abrechnung ab

1 · Gutachten erstellen
Wir besichtigen Ihr Fahrzeug persönlich, dokumentieren den Schaden vollständig und kalkulieren nach Herstellervorgaben mit SilverDAT 3 – inklusive aller erforderlichen Positionen wie UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten, soweit regional üblich.
2 · Gutachten einreichen
Auf Wunsch leiten wir das Gutachten direkt an die Versicherung, Ihren Anwalt und die Werkstatt weiter. Den Schriftverkehr nehmen wir Ihnen weitgehend ab.
3 · Prüfung durch die Versicherung
Die Versicherung prüft das Gutachten und kürzt häufig einzelne Positionen – oder nennt eine Verweiswerkstatt. Genau hier lohnt sich die fachliche Gegenprüfung.
4 · Auszahlung
Die Versicherung zahlt die fiktiven Netto-Reparaturkosten aus – gegebenenfalls gekürzt. Liegt der Schaden im Bereich des wirtschaftlichen Totalschadens, wird der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zugrunde gelegt.
5 · Optionale Nachforderung
Wurde zu Unrecht gekürzt – etwa bei einem unzulässigen Werkstattverweis – lassen sich diese Positionen nachfordern. Wer auch die Mehrwertsteuer ersetzt haben möchte, wechselt vollständig auf die konkrete Abrechnung über eine Werkstattrechnung.

Warum ein eigenes Gutachten

Ihr Gutachter – nicht der Gutachter der Gegenseite

Ihr unabhängiger Sachverständiger

  • neutral – allein dem Schaden verpflichtet
  • persönliche Besichtigung vor Ort
  • vollständige Kalkulation inkl. Nebenpositionen
  • Restwertermittlung über die Restwertbörse

Der Gutachter der Versicherung

  • ·von der regulierenden Seite beauftragt
  • ·teils Bewertung aus der Ferne
  • ·Nebenpositionen werden häufig knapp angesetzt
  • ·Verweis auf günstigere Werkstatt möglich

Nach Auffassung des LG Bremen (Urt. v. 16.01.2026, Az. 9 O 1720/24, nicht rechtskräftig) ist die Besichtigung des beschädigten Objektes die ureigenste Aufgabe eines Kfz-Sachverständigen mit fachlich geschultem Blick. Wir begutachten deshalb persönlich – kein 5-Minuten-Gutachten.

Häufige Fragen

Fiktive Abrechnung – kurz beantwortet

Darf ich nach fiktiver Abrechnung trotzdem reparieren?
Ja. „Fiktiv“ beschreibt nur die Art der Berechnung. Sie dürfen jederzeit reparieren – in einer Werkstatt oder selbst. Wichtig: Die Mehrwertsteuer bekommen Sie dadurch nicht zusätzlich. Wer sie ersetzt haben möchte, muss von Anfang an vollständig konkret über eine Werkstattrechnung abrechnen.
Muss ich der Versicherung nachweisen, ob und wie ich repariert habe?
Nein. Bei fiktiver Abrechnung kommt es allein auf den im Gutachten ermittelten erforderlichen Betrag an. Sie müssen Ihre tatsächlichen Reparaturmaßnahmen weder offenlegen noch belegen – das gilt auch, wenn gar nicht oder im Ausland repariert wurde (BGH, Urt. v. 28.01.2025, Az. VI ZR 300/24).
Warum zahlt die Versicherung weniger, als im Gutachten steht?
Meist liegt das an Kürzungen einzelner Positionen oder an einem Werkstattverweis. Kürzungen sind nicht automatisch richtig – viele sind streitig und sollten fachlich geprüft werden.
Bekomme ich die Mehrwertsteuer ausgezahlt?
Bei fiktiver Abrechnung wird netto, also ohne Mehrwertsteuer, ausgezahlt – und das bleibt so, selbst wenn Sie später tatsächlich reparieren und dabei Mehrwertsteuer zahlen (BGH, Urt. v. 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21). Einen anteiligen Ersatz gibt es nicht. Die Mehrwertsteuer erhalten Sie nur, wenn Sie vollständig konkret über eine Werkstattrechnung abrechnen.
Was ist ein Werkstattverweis – und gilt er immer?
Die Versicherung nennt eine günstigere Werkstatt und rechnet zu deren Preisen ab. Der Verweis gilt nur, wenn die Werkstatt fachgerecht, gleichwertig, erreichbar und zumutbar ist. Bei Fahrzeugen unter drei Jahren oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen ist er in der Regel unzulässig.
Verliere ich die Markenwerkstatt-Sätze, wenn ich danach günstiger repariere?
Nein. Wer bei einem scheckheftgepflegten Fahrzeug zu Markenwerkstatt-Sätzen fiktiv abrechnet und es danach in einer freien Werkstatt reparieren lässt, verliert die höheren Sätze nicht – die Versicherung darf deshalb nicht nachträglich kürzen (BGH, Urt. v. 24.03.2026, Az. VI ZR 405/24).
Lohnt sich die fiktive Abrechnung bei einem älteren Auto?
Häufig ja. Bei älteren Fahrzeugen ist die Auszahlung oft attraktiver als eine teure Reparatur. Ob es sich im Einzelfall lohnt, hängt von Schadenhöhe, Wiederbeschaffungswert und Restwert ab – das klärt das Gutachten.

Unser Rat

Nehmen Sie Kürzungen nicht ungeprüft hin

Lassen Sie sich nach einem Unfall nicht zu schnellen Entscheidungen drängen. Prüfen Sie in Ruhe, ob fiktive Abrechnung, Reparatur oder Verkauf wirtschaftlich sinnvoll ist. Ein neutrales Gutachten schafft Klarheit über den tatsächlichen Schaden und Ihre möglichen Ansprüche.

Bewahren Sie Gutachten und Versicherungsschreiben sorgfältig auf. Wenn die Versicherung kürzt oder eine Verweiswerkstatt nennt, lassen Sie das prüfen – häufig lässt sich klären, ob der Verweis wirklich wirksam ist und ob die Kürzungen so zulässig sind. Unabhängig. Neutral. Fachlich fundiert.

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für die verbindliche Prüfung Ihrer Anspruchslage und die Vertretung gegenüber Versicherern ist ein zugelassener Rechtsanwalt, insbesondere ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, zuständig.

Frage zu Ihrer Abrechnung?

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