Bastian Kfz-Gutachter

Ihre Rechte nach Unfall:
Das steht Ihnen zu.

Sieben Ansprüche, die viele Geschädigte verschenken – verständlich erklärt.

Unverschuldet in einen Unfall geraten? Dann haben Sie mehr Rechte, als Ihnen die gegnerische Versicherung in der Regel sagt. Auf dieser Seite erklären wir Ihre Rechte nach Unfall: eigener Kfz-Gutachter, freie Werkstattwahl, Wertminderung, Nutzungsausfall und mehr – laienverständlich, ohne Fachchinesisch.

Im Haftpflichtschadenfall übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel die Kosten.

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Schnelle Hilfe nach einem Unfall

Unabhängiger Kfz Gutachter – neutral, rechtssicher & schnell.

Besichtigung oft noch am selben Tag möglich, Gutachten in der Regel innerhalb von 24–36 Stunden.

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Rechte nach Unfall: die sieben wichtigsten Ansprüche

Wer einen Unfall unverschuldet erleidet, hat gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf vollständigen Schadensersatz (§ 249 BGB). Das umfasst deutlich mehr als nur die Reparatur. Diese sieben Rechte sollten Sie als Geschädigter kennen:

  1. Eigenen Kfz-Gutachter beauftragen – auf Kosten der gegnerischen Versicherung
  2. Freie Werkstattwahl – niemand kann Sie in eine Partnerwerkstatt zwingen
  3. Wertminderung – Ausgleich, weil Ihr Auto nach dem Unfall weniger wert ist
  4. Nutzungsausfall oder Mietwagen – für die Zeit ohne Fahrzeug
  5. Fiktive Abrechnung – Auszahlung nach Gutachten statt Reparaturpflicht
  6. Rechtsanwalt – die Kosten gehören im unverschuldeten Fall in der Regel zum Schaden
  7. Nebenkosten – Abschleppen, Standgebühren, Kostenpauschale & Co.

Wichtig: Das alles sind Rechte, keine Pflichten. Sie entscheiden – nicht die Versicherung des Unfallverursachers. Unten gehen wir jedes Recht einzeln durch.

Sie müssen nicht warten

Wir helfen sofort – nicht erst, wenn die Versicherung sich meldet

Viele Geschädigte glauben, sie müssten erst die Freigabe der gegnerischen Versicherung abwarten. Das stimmt nicht. Nach § 249 BGB beauftragen Sie Ihren eigenen Kfz-Sachverständigen selbst – oft reicht uns für den Start nur das Kennzeichen des Unfallverursachers.

Wir besichtigen Ihr Fahrzeug persönlich, erstellen das Gutachten in der Regel innerhalb von 1–2 Werktagen und rechnen es regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Keine Hotline – Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen.

Lieber online? Schaden über die Schaden-App melden

Recht 1 · Ihr stärkstes Recht

Der eigene Kfz-Gutachter (§ 249 BGB)

Als Geschädigter haben Sie nach § 249 BGB das Recht, einen eigenen, unabhängigen Kfz-Gutachter zu beauftragen. Die Gutachterkosten gehören zum ersatzfähigen Schaden – sie werden also bei voller Regulierung von der gegnerischen Versicherung getragen, nicht von Ihnen.

Warum das wichtig ist: Der Gutachter, den die Versicherung schickt, arbeitet im Auftrag der Versicherung. Ihr eigener Sachverständiger dokumentiert ausschließlich in Ihrem Interesse – einschließlich Wertminderung, Nutzungsausfall und verdeckter Schäden, die bei einem schnellen Blick gern übersehen werden. Bei uns gilt: Kein 5-Minuten-Gutachten.

Mehr Infos: mehr zum Haftpflichtschaden → · Haftpflichtschaden-Ratgeber →

Recht 2

Freie Werkstattwahl

„Fahren Sie doch in unsere Partnerwerkstatt, das geht schneller.“ Diesen Satz hören Geschädigte oft – verpflichtet sind Sie dazu nicht. Nach der Rechtsprechung zu § 249 BGB haben Sie das Recht auf freie Werkstattwahl. Sie entscheiden, wer Ihr Fahrzeug repariert: Ihre Vertrauenswerkstatt, die Markenwerkstatt – oder vorerst niemand.

  • Bei jüngeren oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen sind in der Regel die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzbar.
  • Ein unabhängiges Gutachten dokumentiert den Reparaturweg nach Herstellervorgaben – die Grundlage für eine fachgerechte Instandsetzung.
  • Gutachten und Reparaturrechnung gehören Ihnen als Auftraggeber – nicht der Werkstatt und nicht der Versicherung.

Mehr Infos: Gutachten und Reparaturrechnung – Ihre Unterlagen →

Recht 3 · Wird oft vergessen

Wertminderung – Ihr Auto ist nach dem Unfall weniger wert

Auch nach einer einwandfreien Reparatur bleibt Ihr Fahrzeug ein Unfallwagen – und erzielt beim Verkauf in der Regel weniger als ein unfallfreies Vergleichsfahrzeug. Diesen Verlust nennt man merkantile Wertminderung. Sie ist Teil Ihres Schadens und wird im unverschuldeten Haftpflichtfall regelmäßig ersetzt.

Die Wertminderung steht aber nur dann im Raum, wenn sie jemand fachlich ermittelt und im Gutachten ausweist. Genau deshalb lohnt sich der eigene Sachverständige: Wir bewerten Fahrzeugalter, Laufleistung, Schadensumfang und Marktlage – nachvollziehbar und auf Basis der DAT-Daten (SilverDAT 3). Häufig geht es hier um mehrere hundert Euro, bei neueren Fahrzeugen auch deutlich mehr.

Recht 4

Nutzungsausfall oder Mietwagen

Solange Ihr Fahrzeug repariert wird oder nicht fahrbereit ist, steht Ihnen ein Ausgleich zu – entweder oder:

  • Mietwagen für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung – in einer Ihrem Fahrzeug vergleichbaren Klasse, oder
  • Nutzungsausfallentschädigung – ein Tagessatz nach anerkannten Tabellen, wenn Sie auf den Mietwagen verzichten. Je nach Fahrzeugklasse sind das üblicherweise rund 23 bis über 100 € pro Tag.

Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie das Fahrzeug nutzen wollten und hätten nutzen können. Die Dauer ergibt sich aus dem Gutachten: Dort weisen wir die voraussichtliche Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer aus – die Grundlage, auf der die Versicherung den Anspruch berechnet. Ohne Gutachten fehlt dieser Nachweis oft.

Kfz-Gutachter dokumentiert nach einem Unfall die Rechte des Geschädigten – persönliche Schadenbegutachtung vor Ort
Persönliche Besichtigung statt Foto-Schnellcheck – so werden auch Wertminderung und verdeckte Schäden erfasst.

Recht 5 · Ihr Geld, Ihre Entscheidung

Fiktive Abrechnung – Auszahlung statt Reparaturpflicht

Sie müssen Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht reparieren lassen. Stattdessen können Sie sich die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten netto auszahlen lassen – die sogenannte fiktive Abrechnung. Ob, wann und wo Sie reparieren, bleibt Ihre Entscheidung.

Grundlage ist auch hier ein nachvollziehbares Gutachten: Es legt die Schadenhöhe, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert fest – die Zahlen, über die abgerechnet wird. Gerade bei der fiktiven Abrechnung kürzen Versicherungen gern einzelne Positionen; ein fundiertes Gutachten ist Ihr Gegengewicht.

Mehr Infos: fiktive Abrechnung im Detail →

Recht 6

Rechtsanwalt – meist auf Kosten der Gegenseite

Beim unverschuldeten Unfall gehören die Kosten eines Rechtsanwalts in der Regel ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht sorgt dafür, dass alle Ansprüche – vom Sachschaden über die Wertminderung bis zu möglichen Personenschäden – vollständig geltend gemacht werden.

Wir erstellen das technische Fundament: ein Gutachten, das fachlich fundiert, nachvollziehbar und für Anwälte zitierfähig ist. Auf Wunsch leiten wir Ihre Unterlagen direkt an Ihren Anwalt, Ihre Werkstatt und die Versicherung weiter – eine Rechtsberatung ersetzen wir dabei nicht.

Recht 7 · Die kleinen Posten

Nebenkosten – auch die gehören zum Schaden

Neben den großen Positionen sind regelmäßig auch die Begleitkosten des Unfalls ersatzfähig – sofern sie tatsächlich angefallen und belegbar sind:

  • Abschleppkosten vom Unfallort und ggf. Standgebühren
  • Kostenpauschale für Telefonate und Schriftverkehr – nach gängiger Rechtsprechung üblicherweise rund 25 €
  • Ab- und Anmeldekosten bei Totalschaden und Ersatzbeschaffung
  • Beschädigte Sachen im Fahrzeug – etwa Kindersitz, Brille oder Ladung

Faustregel: Belege sammeln, nichts vorschnell entsorgen – ein beschädigter Kindersitz ist ein Beweisstück, kein Müll.

Und wenn es Streit gibt?

Wenn die Versicherung kürzt

Prüfberichte, gestrichene Positionen, gekürzte Stundensätze – Kürzungen durch Versicherungen sind häufig, aber kein Schlusswort. Sie sind überprüfbar. Als Ihr Sachverständigenbüro nehmen wir zu Kürzungen fachlich Stellung und begründen jede Position des Gutachtens nachvollziehbar. Unsere Haltung dabei: Streit vermeiden, wo möglich – aber wenn nötig: mit Rechtssicherheit, Fairness und der notwendigen Härte.

Mehr Infos: Prüfberichte und Kürzungsberichte →

Die Kostenfrage

Was kostet Sie das alles?

Im unverschuldeten Haftpflichtschaden kostet Sie das Gutachten in der Regel nichts – die gegnerische Versicherung trägt die Kosten, weil sie nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden gehören. Unsere Honorare orientieren sich an der BVSK-Honorarbefragung – transparent und nachvollziehbar.

Sie möchten es vorab schwarz auf weiß? Honorar transparent berechnen → · Preise und Honorare im Überblick →

Unsicher, was Ihnen zusteht?

Wir klären das in
fünf Minuten

Schildern Sie uns kurz Ihren Fall – wir sagen Ihnen unverbindlich, welche Ansprüche in Ihrer Situation in Betracht kommen und was der nächste Schritt ist.

Recht 5 · Ihr Geld, Ihre Entscheidung

Fiktive Abrechnung – Auszahlung statt Reparaturpflicht

Sie müssen Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht reparieren lassen. Stattdessen können Sie sich die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten netto auszahlen lassen – die sogenannte fiktive Abrechnung. Ob, wann und wo Sie reparieren, bleibt Ihre Entscheidung.

Grundlage ist auch hier ein nachvollziehbares Gutachten: Es legt die Schadenhöhe, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert fest – die Zahlen, über die abgerechnet wird. Gerade bei der fiktiven Abrechnung kürzen Versicherungen gern einzelne Positionen; ein fundiertes Gutachten ist Ihr Gegengewicht.

Mehr Infos: fiktive Abrechnung im Detail →

Recht 6

Rechtsanwalt – meist auf Kosten der Gegenseite

Beim unverschuldeten Unfall gehören die Kosten eines Rechtsanwalts in der Regel ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht sorgt dafür, dass alle Ansprüche – vom Sachschaden über die Wertminderung bis zu möglichen Personenschäden – vollständig geltend gemacht werden.

Wir erstellen das technische Fundament: ein Gutachten, das fachlich fundiert, nachvollziehbar und für Anwälte zitierfähig ist. Auf Wunsch leiten wir Ihre Unterlagen direkt an Ihren Anwalt, Ihre Werkstatt und die Versicherung weiter – eine Rechtsberatung ersetzen wir dabei nicht.

Recht 7 · Die kleinen Posten

Nebenkosten – auch die gehören zum Schaden

Neben den großen Positionen sind regelmäßig auch die Begleitkosten des Unfalls ersatzfähig – sofern sie tatsächlich angefallen und belegbar sind:

  • Abschleppkosten vom Unfallort und ggf. Standgebühren
  • Kostenpauschale für Telefonate und Schriftverkehr – nach gängiger Rechtsprechung üblicherweise rund 25 €
  • Ab- und Anmeldekosten bei Totalschaden und Ersatzbeschaffung
  • Beschädigte Sachen im Fahrzeug – etwa Kindersitz, Brille oder Ladung

Faustregel: Belege sammeln, nichts vorschnell entsorgen – ein beschädigter Kindersitz ist ein Beweisstück, kein Müll.

Und wenn es Streit gibt?

Wenn die Versicherung kürzt

Prüfberichte, gestrichene Positionen, gekürzte Stundensätze – Kürzungen durch Versicherungen sind häufig, aber kein Schlusswort. Sie sind überprüfbar. Als Ihr Sachverständigenbüro nehmen wir zu Kürzungen fachlich Stellung und begründen jede Position des Gutachtens nachvollziehbar. Unsere Haltung dabei: Streit vermeiden, wo möglich – aber wenn nötig: mit Rechtssicherheit, Fairness und der notwendigen Härte.

Mehr Infos: Prüfberichte und Kürzungsberichte →

Die Kostenfrage

Was kostet Sie das alles?

Im unverschuldeten Haftpflichtschaden kostet Sie das Gutachten in der Regel nichts – die gegnerische Versicherung trägt die Kosten, weil sie nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden gehören. Unsere Honorare orientieren sich an der BVSK-Honorarbefragung – transparent und nachvollziehbar.

Sie möchten es vorab schwarz auf weiß? Honorar transparent berechnen → · Preise und Honorare im Überblick →

Unsicher, was Ihnen zusteht?

Wir klären das in
fünf Minuten

Schildern Sie uns kurz Ihren Fall – wir sagen Ihnen unverbindlich, welche Ansprüche in Ihrer Situation in Betracht kommen und was der nächste Schritt ist.

Noch Fragen offen?

Häufige Fragen zu Ihren Rechten nach einem Unfall

Muss ich den Gutachter nehmen, den die Versicherung schickt?

Nein. Sie haben nach § 249 BGB das Recht, einen eigenen, unabhängigen Kfz-Gutachter zu beauftragen. Der von der Versicherung geschickte Sachverständige arbeitet im Auftrag der Versicherung – Ihr eigener Gutachter dokumentiert ausschließlich in Ihrem Interesse.

Wer bezahlt mein Kfz-Gutachten?

Im unverschuldeten Haftpflichtschaden gehören die Gutachterkosten zum ersatzfähigen Schaden – bei voller Regulierung entstehen Ihnen keine eigenen Kosten. Wir rechnen das Gutachten regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.

Lohnt sich ein Gutachten auch bei einem kleinen Schaden?

Unterhalb der Bagatellgrenze (ca. 750–1.000 €) reicht meist ein Kostenvoranschlag. Viele Schäden wirken aber kleiner, als sie sind – hinter einem Kratzer im Stoßfänger können Sensoren oder Halterungen beschädigt sein. Rufen Sie kurz an: Wir schätzen unverbindlich ein, was in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Bekomme ich Geld, auch wenn ich nicht reparieren lasse?

Ja, über die fiktive Abrechnung: Die Versicherung zahlt die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten netto aus – ob und wann Sie reparieren, entscheiden Sie. Details auf unserer Seite zur fiktiven Abrechnung.

Gibt es Wertminderung auch bei älteren Fahrzeugen?

Pauschale Altersgrenzen gibt es nicht mehr – entscheidend sind Fahrzeugzustand, Laufleistung, Schadensumfang und Marktlage. Auch bei gepflegten älteren Fahrzeugen kann eine merkantile Wertminderung in Betracht kommen. Wir prüfen das im Gutachten in jedem Einzelfall.

Gelten diese Rechte auch beim Kaskoschaden?

Nein – das ist ein wichtiger Unterschied. Die Rechte auf dieser Seite gelten für den unverschuldeten Haftpflichtschaden (§ 249 BGB). Beim Kaskoschaden regulieren Sie mit Ihrer eigenen Versicherung nach den Vertragsbedingungen (AKB). Was dort gilt, erklären wir auf der Seite Kasko-Gutachten im Detail.

Wie schnell bekomme ich mein Gutachten?

Wir besichtigen Ihr Fahrzeug persönlich – in vielen Fällen noch am selben Tag. Das fertige Gutachten erhalten Sie in der Regel innerhalb von 1–2 Werktagen, oft schon am selben Tag.

Ihre Rechte. Unser Auftrag.

Ein Anruf genügt – wir kümmern uns

Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen. Wir sagen Ihnen, welche Ansprüche in Ihrem Fall in Betracht kommen – und kommen zur Besichtigung in vielen Fällen noch am selben Tag.

Jetzt anrufen · 0170 5229451 WhatsApp – schnell schreiben

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Außerhalb unserer Bürozeiten erreichen Sie unser Notfall-Callcenter – rund um die Uhr.

Wir sind Ihr Team im Schadenfall.

Ihr Sachverständigenbüro

Bastian Kfz-Gutachter

Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.

Bergstraße 2, 66871 Theisbergstegen

Inhaber: Gunther Bastian

Mobil: 0170 5229451
Festnetz: direkt anrufen
E-Mail: info@sv-bastian.de

Einsatzgebiet & Zeiten

Mobiler Kfz-Sachverständiger im Umkreis von rund 150 km um TheisbergstegenRheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg.

Besichtigungstermine:

Montag bis Samstag, 08:00–20:00 Uhr, nach Vereinbarung. Da wir überwiegend im Außeneinsatz sind, empfehlen wir eine telefonische Terminvereinbarung.

Team Bastian Kfz Gutachter