Bastian Kfz-Gutachter

Gutachten und Reparaturrechnung gehören Ihnen

Wer den Auftrag gibt, bekommt die Unterlagen – vollständig, ohne Wenn und Aber.

Immer wieder hören wir: „Wir rechnen alles direkt mit der Versicherung ab – Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.“ Das klingt bequem, ist es aber nicht. Als unabhängiger Kfz-Gutachter sind wir überzeugt: Gutachten, Kostenvoranschlag und Reparaturrechnung gehören dem Auftraggeber – damit Sie prüfen können, was die Versicherung zahlt und was an Ihrem Fahrzeug tatsächlich repariert wurde.

Unser Grundsatz: Jeder bekommt, was ihm zusteht – nicht mehr und nicht weniger. Neutral, unabhängig und fair.

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Worum es geht

Wem gehören Gutachten und Reparaturrechnung?

Die kurze Antwort: Gutachten, Kostenvoranschlag und Reparaturrechnung gehören dem Auftraggeber – also Ihnen, dem Fahrzeugbesitzer. Sie haben den Auftrag erteilt, Sie sind Vertragspartner. Weder die Versicherung noch die Werkstatt darf Ihnen diese Unterlagen vorenthalten. Das gilt im Haftpflichtschaden ebenso wie im Kaskoschaden.

Rechtlich ergibt sich das aus dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB): Das Gutachten ist das Werk, das Sie beim Sachverständigen bestellt haben. Mit der Erstellung wird es Ihr Eigentum. Dass die Kosten am Ende die gegnerische Versicherung trägt, ändert daran nichts – das Eigentum am Gutachten bleibt beim Besteller. Sie haben deshalb Anspruch auf das vollständige Original.

Das Modell „Wir regeln alles direkt, Sie sehen nichts“ nimmt Ihnen genau diese Kontrolle. Wer die Unterlagen nicht erhält, kann nicht prüfen, welche Beträge und welche Leistungen gegenüber der Versicherung abgerechnet werden – und ob das, was abgerechnet wurde, auch tatsächlich am Fahrzeug ankam.

Ihr Vorteil – und Ihre Pflicht

Darum gehören die Unterlagen in Ihre Hand

Fünf Gründe, warum Sie auf vollständige Unterlagen bestehen sollten – rechtlich, steuerlich und für den Wert Ihres Fahrzeugs.

01

Sie können die Leistung prüfen

Nur mit Gutachten und Rechnung sehen Sie, was die Versicherung gezahlt hat und was die Werkstatt wirklich gemacht hat. Ohne Unterlagen prüfen Sie nichts – und merken nicht, wenn mehr abgerechnet als repariert wurde.

02

Steuer & Buchhaltung

Als Unternehmer brauchen Sie die Originalrechnung, um die Umsatzsteuer geltend zu machen. Ohne Beleg erkennt das Finanzamt den Aufwand nicht an – bei Firmen- und Leasingfahrzeugen ein echtes Problem.

03

Fahrzeughistorie & Werterhalt

Gutachten und Rechnung belegen, was passiert ist und dass fachgerecht repariert wurde – wie ein zweites Serviceheft. Beim späteren Verkauf schaffen sie Vertrauen und beugen Wertabschlägen vor.

04

Schutz bei späteren Schäden

Bei einem späteren Unfall an derselben Stelle verlangt die Versicherung den Nachweis, dass der frühere Schaden fachgerecht repariert wurde. Die Darlegungs- und Beweislast für den Vorschaden trägt der Anspruchsteller – ohne Unterlagen wird es schwer.

05

Sie behalten die Kontrolle

Sie bleiben formell Vertragspartner von Gutachter und Werkstatt. Geht etwas schief – falsche Werte, Streit um Restwert oder Minderwert – tragen Sie das Risiko. Mit den Unterlagen in der Hand behalten Sie den Überblick.

Unser Grundsatz

Bei uns gibt es keine zurückgehaltenen Unterlagen. Jeder Auftraggeber erhält das vollständige Original-Gutachten und – bei Abwicklung über unsere Partnerwerkstatt – die Reparaturrechnung sowie die Honorarrechnung.

Unser Rat: Verlangen Sie auch in der Reparaturwerkstatt grundsätzlich Ihre Rechnung. Sollte es dabei Schwierigkeiten geben, sind wir für Sie da.

Team Bastian = Team Kunde.

Mehr Infos: Haftpflichtschaden · Kaskoschaden · fiktive Abrechnung

Die Rechtslage – fachlich fundiert

Prüfpflicht und Werkstattrisiko – was der BGH sagt

Ihr Recht auf einen eigenen Gutachter

Nach § 249 BGB haben Sie als Geschädigter das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Die Gutachterkosten gehören zum ersatzfähigen Schaden. Dass die gegnerische Versicherung die Kosten trägt, macht sie nicht zur Eigentümerin des Gutachtens.

Das Werkstattrisiko – und seine Grenze

Der Bundesgerichtshof hat das sogenannte Werkstattrisiko mit fünf Urteilen vom 16.01.2024 bestätigt und fortentwickelt (u. a. BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22). Kernaussage: Übergeben Sie Ihr Fahrzeug an eine Fachwerkstatt, ohne dass Sie ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die Reparaturkosten gegenüber dem Schädiger auch dann ersatzfähig, wenn die Werkstatt unwirtschaftlich gearbeitet hat. Das Risiko liegt beim Schädiger, nicht bei Ihnen.

Diese Grundsätze hat der BGH mit Urteil vom 12.03.2024 (VI ZR 280/22) auch auf überhöhte Kostenansätze des Sachverständigen übertragen („Sachverständigenrisiko“).

Vorschaden: Sie tragen die Beweislast

Kommt es später zu einem Schaden an derselben Stelle, müssen Sie als Anspruchsteller nachweisen, dass der frühere Schaden fachgerecht repariert wurde. Diese Darlegungs- und Beweislast liegt beim Geschädigten. Die gegnerische Versicherung erlangt über das Hinweis- und Informationssystem der Versicherer (HIS) oft Kenntnis von einem Vorschaden – dann verlangt sie regelmäßig Nachweise. Fehlen Gutachten und Reparaturbelege, kann der neue Schaden als Vorschaden eingestuft und die Regulierung gekürzt oder abgelehnt werden.

Mehr Infos: mehr zum Haftpflichtschaden → · aktuelle Rechtsprechung · Prüfberichte und Kürzungen

Unsicher, ob Sie alle Unterlagen erhalten haben? Fragen Sie uns.

Transparenz ist Pflicht, nicht Bonus

So arbeiten wir mit Ihren Unterlagen

  • Sie erhalten das vollständige Original-Gutachten – per E-Mail, auf Wunsch zusätzlich gedruckt per Post.
  • Bei Abwicklung über unsere Partnerwerkstatt erhalten Sie die Reparaturrechnung – nachvollziehbar und vollständig.
  • Sie bekommen die Honorarrechnung – damit auch die Kostenstruktur für Sie nachvollziehbar ist.
  • Auf Wunsch leiten wir das Gutachten direkt an Anwalt, Versicherung und Werkstatt weiter – den Schriftverkehr nehmen wir Ihnen weitgehend ab.
  • Wir bleiben neutral und unabhängig – wir bewerten den Schaden, ohne selbst die Reparatur auszuführen. Das hält unsere Bewertung frei von Interessenkonflikten.

Wer den gesamten Informationsfluss steuert, steuert am Ende auch den Geldfluss. Wir halten das offen: Sie sehen, was kalkuliert, was abgerechnet und was repariert wurde. Die Versicherung ist kein Selbstbedienungsladen – aber Ihr Fahrzeug ist auch keine Verhandlungsmasse. Jeder bekommt, was ihm zusteht.

Häufige Fragen

Gutachten und Reparaturrechnung – Ihre Fragen

Muss mir die Werkstatt die Reparaturrechnung aushändigen?
Ja. Wer den Reparaturauftrag erteilt, ist Auftraggeber und Vertragspartner. Die Rechnung dokumentiert die erbrachte Leistung und gehört dem Auftraggeber. Eine Aussage wie „Das brauchen Sie nicht, wir regeln das mit der Versicherung“ entbindet die Werkstatt nicht von der Pflicht, Ihnen die Rechnung auszuhändigen.
Gehört das Gutachten mir oder der Versicherung?
Das Gutachten gehört Ihnen als Auftraggeber. Es entsteht aus dem Werkvertrag mit dem Sachverständigen (§§ 631 ff. BGB). Dass die gegnerische Versicherung die Kosten nach § 249 BGB erstattet, macht sie nicht zur Eigentümerin. Sie haben Anspruch auf das vollständige Original.
Warum soll ich die Rechnung selbst prüfen, wenn doch die Versicherung zahlt?
Weil Sie eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle trifft (BGH, Urt. v. 23.04.2024 – VI ZR 348/21). Auffällig überhöhte Positionen, die zum allgemeinen Erfahrungswissen gehören, sollten Ihnen auffallen. Ohne die Unterlagen können Sie diese Prüfung nicht leisten – und tragen im Streitfall das Risiko.
Was hat das mit einem späteren Vorschaden zu tun?
Sehr viel. Bei einem späteren Schaden an derselben Stelle müssen Sie als Anspruchsteller nachweisen, dass der frühere Schaden fachgerecht repariert wurde. Diese Beweislast trägt der Geschädigte. Mit Gutachten und Reparaturnachweis gelingt das – ohne sie wird die Regulierung oft gekürzt oder abgelehnt.
Gilt das auch im Kaskoschaden?
Das Eigentums- und Transparenzprinzip gilt unabhängig davon, wer zahlt – also auch im Kaskoschaden. Beim Kaskoschaden richtet sich die Kostenübernahme nach Ihrem Vertrag; das ändert aber nichts daran, dass Gutachten oder Kostenvoranschlag und Rechnung Ihnen zustehen. Mehr dazu auf unserer Seite zum Kaskoschaden.
Was kostet mich das Gutachten?
Im unverschuldeten Haftpflichtschaden gehören die Gutachterkosten nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden. Wir rechnen das Gutachten regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab – bei voller Regulierung entstehen Ihnen in der Regel keine eigenen Kosten. Für Wertgutachten orientieren wir uns an der BVSK-Honorarbefragung. Honorar transparent berechnen →

Jeder bekommt, was ihm zusteht

Ein Anruf genügt – wir sind für Sie da

Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen. Wir besichtigen persönlich, dokumentieren nachvollziehbar – und Sie erhalten Ihre Unterlagen vollständig.

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Team Bastian = Team Kunde.

Ihr unabhängiger Kfz-Gutachter

Bastian Kfz-Gutachter

Bergstraße 2, 66871 Theisbergstegen

Inhaber: Gunther Bastian

Mobil: 0170 5229451
Festnetz: direkt anrufen
E-Mail: info@sv-bastian.de

Besichtigungstermine:

Montag bis Samstag, 08:00–20:00 Uhr, nach Vereinbarung. Da wir überwiegend im Außeneinsatz sind, empfehlen wir eine telefonische Terminvereinbarung. Sonntags nach Vereinbarung.

Verfasst von Gunther Bastian, Kfz-Meister und personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024. Stand: Juni 2026.