Gutachter frei wählen –
Ihr gutes Recht nach dem Unfall
Sie entscheiden, wer Ihren Schaden bewertet – nicht die Versicherung.
Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie Ihren Gutachter frei wählen – das folgt aus § 249 BGB und ist durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Hier erfahren Sie, was die freie Gutachterwahl bedeutet, wo ihre Grenzen liegen und wie Sie sie in Rheinland-Pfalz und dem Saarland nutzen.
Im Haftpflichtschadenfall übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel die Kosten.
✓ § 249 BGB – Ihr Recht auf den eigenen Gutachter · ✓ DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert · ✓ 5,0 ★ bei über 200 Google-Bewertungen über alle Standorte
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So läuft es ab
- 📅1. Termin vereinbaren
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Darf ich das überhaupt?
Die kurze Antwort: Ja.
Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie als Geschädigter Ihren Kfz-Gutachter frei wählen. Die freie Gutachterwahl folgt aus § 249 BGB: Sie bestimmen, wie Ihr Schaden festgestellt wird – nicht die gegnerische Versicherung. Der Bundesgerichtshof hat das bestätigt: Der Geschädigte ist im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Die Kosten des Gutachtens gehören zum ersatzfähigen Schaden.
01
Sie wählen den Gutachter
Ob freier Kfz-Sachverständiger aus Ihrer Region oder ein Büro Ihres Vertrauens: Die Entscheidung liegt bei Ihnen – nicht beim Versicherer der Gegenseite.
02
Die Gegenseite trägt die Kosten
Die Gutachterkosten gehören nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden. Bei voller Regulierung entstehen Ihnen keine Kosten – wir rechnen regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.
03
Kein Anruf setzt das außer Kraft
Auch wenn die Versicherung „ihren“ Gutachter anbietet: Sie müssen dieses Angebot nicht annehmen. Ihr Wahlrecht bleibt bestehen.
Die freie Gutachterwahl ist eines von mehreren Rechten, die Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall zustehen – einen Überblick gibt unsere Seite Ihre Rechte nach dem Unfall →
Kommt Ihnen das bekannt vor?
„Wir schicken Ihnen unseren Gutachter“
Kurz nach der Schadenmeldung ruft die gegnerische Versicherung an – freundlich, hilfsbereit, schnell. Man werde „alles regeln“ und einen Gutachter vorbeischicken. Das klingt bequem. Aber: Dieser Sachverständige wird im Auftrag der Versicherung tätig – also der Seite, die am Ende zahlen soll.
Sie müssen darauf nicht warten und nichts davon annehmen. Sie dürfen Ihren Gutachter selbst wählen, sofort einen Termin vereinbaren und die Schadenfeststellung in unabhängige Hände legen. Wir sind in der Regel am selben Tag bei Ihnen, spätestens am nächsten – Ihr Gutachten liegt üblicherweise in 1–2 Werktagen vor.
Mo–Sa 08–20 Uhr direkt erreichbar · außerhalb der Bürozeiten Notfall-Callcenter
Die Rechtsgrundlage
Warum Sie den Gutachter frei wählen dürfen
Kern der freien Gutachterwahl ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB: Wer unverschuldet geschädigt wird, kann den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen – und bestimmt selbst, wie der Schaden festgestellt und behoben wird. Dazu gehört das Recht, einen eigenen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Wahlrecht mehrfach bestätigt:
BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13
Der Geschädigte ist im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen. Er muss dafür keine „Marktforschung“ nach dem günstigsten Sachverständigen betreiben – die objektiv erforderlichen Gutachterkosten sind nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand zu ersetzen.
BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06
Die Kosten eines Schadengutachtens gehören zu den mit dem Schaden verbundenen, auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das Honorar darf sich dabei an der Schadenshöhe orientieren.
Wichtig: Es handelt sich um ein Recht, nicht um eine Pflicht. Niemand zwingt Sie zu einem eigenen Gutachten – aber ohne unabhängige Schadenfeststellung kann die Durchsetzung Ihrer Ansprüche schwieriger sein. Mehr dazu auf unserer Seite zum Haftpflichtschaden →
Der Unterschied in der Praxis
Eigener Gutachter oder Gutachter der Versicherung?
Beide sind Sachverständige – der Unterschied liegt im Auftraggeber. Wer den Auftrag erteilt, bestimmt, in wessen Interesse die Schadenfeststellung erfolgt.
Ihr frei gewählter Gutachter
- ✓Sie sind der Auftraggeber – das Gutachten dient der Sicherung Ihrer Ansprüche.
- ✓Vollständige Dokumentation – einschließlich Wertminderung, Nutzungsausfall und verdeckter Schäden.
- ✓Persönliche Besichtigung vor Ort – kein 5-Minuten-Gutachten.
- ✓Kosten gehören nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden – bei voller Regulierung keine Kosten für Sie.
- ✓Begleitung bis zum Ende der Schadenabwicklung – auf Wunsch direkt an Versicherung und Fachanwalt.
Der von der Versicherung beauftragte Gutachter
- –Auftraggeber ist die regulierungspflichtige Versicherung – also die Seite, die zahlen soll.
- –Häufig über große Prüforganisationen organisiert, die im Auftrag der Versicherer arbeiten.
- –Positionen wie Wertminderung oder Nutzungsausfall werden nicht in jedem Fall vollständig ausgewiesen.
- –Sie haben keinen Einfluss auf Person, Methodik und Umfang der Begutachtung.
- –Die Annahme dieses Angebots ist freiwillig – Ihr Wahlrecht geht dadurch nicht verloren.
Kürzt die Versicherung später auf Basis eines eigenen Prüfberichts, lassen wir das nicht unkommentiert stehen – mehr dazu unter Prüfberichte und Kürzungsberichte →
Ehrlich. Direkt. Verlässlich.
Wo die freie Gutachterwahl Grenzen hat
Damit Sie nicht in eine Kostenfalle laufen, sagen wir Ihnen auch, wann ein vollständiges Gutachten nicht der richtige Weg ist.
Bagatellschaden
Liegt der Schaden unterhalb der Bagatellgrenze von rund 700–750 € brutto (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03 – kein starrer Wert), ist ein vollständiges Gutachten in der Regel unverhältnismäßig. Dann genügt meist ein Kostenvoranschlag →
Kaskoschaden
Beim selbst verschuldeten Schaden über die eigene Kasko gilt Vertragsrecht (AKB), nicht § 249 BGB. Hier bestimmt in der Regel die eigene Versicherung das Verfahren – oft genügt ihr eine Kostenkalkulation. Details unter Kaskoschaden →
Erkennbar überhöhtes Honorar
Nur wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass ein Sachverständiger deutlich überhöhte Sätze verlangt, kann die Erstattung gekürzt werden. Unsere Honorare orientieren sich an der BVSK-Honorarbefragung – transparent einsehbar unter Preise und Honorare →
So einfach geht das
Ihr Wahlrecht nutzen – in drei Schritten
Als mobiler Kfz-Sachverständiger kommen wir zu Ihnen – im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen, in Rheinland-Pfalz, dem Saarland sowie Teilen von Hessen und Baden-Württemberg.
01
Kontakt aufnehmen
Anruf, WhatsApp oder Schaden-App – Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen, keine Hotline. Wir klären kurz den Schaden und vereinbaren den Termin.
02
Persönliche Besichtigung
In der Regel am selben Tag, spätestens am nächsten – zuhause, am Arbeitsplatz oder in Ihrer Werkstatt. Vollständige Schadenaufnahme und Kalkulation nach Herstellervorgaben mit SilverDAT 3.
03
Gutachten + Abwicklung
Ihr Gutachten liegt in der Regel in 1–2 Werktagen vor. Auf Wunsch senden wir es direkt an die gegnerische Versicherung oder Ihren Fachanwalt – und begleiten Sie bis zum Ende der Abwicklung.
Die Kostenfrage
Was kostet Sie der frei gewählte Gutachter?
Im Haftpflichtschaden gehören die Gutachterkosten nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden – sie sind Teil dessen, was die gegnerische Versicherung zu ersetzen hat. Bei voller Regulierung entstehen Ihnen keine Kosten: Wir rechnen das Gutachten regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab und stellen Sie bis dahin von der Zahlung frei.
Unsere Honorare orientieren sich an der BVSK-Honorarbefragung – nachvollziehbar und transparent. Bei unklarer Haftung (Quotenschaden) ist ein eigenes Gutachten ebenfalls sinnvoll; hier beraten wir Sie vorab offen über die Kostenfolgen.
Mehr Infos: Honorar transparent berechnen → · Preise und Honorare im Überblick →
Noch Fragen?
Häufige Fragen zur freien Gutachterwahl
Muss ich den Gutachter akzeptieren, den die Versicherung schickt?
Wer zahlt den Gutachter, den ich selbst beauftrage?
Gilt die freie Gutachterwahl auch bei unklarer Schuldfrage?
Gilt das Wahlrecht auch beim Kaskoschaden?
Die Versicherung hat schon einen Gutachter geschickt – ist es jetzt zu spät?
Lohnt sich ein Gutachten auch bei kleinen Schäden?
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Wenn die Versicherung kürzt: was Kürzungsberichte sind – und was wir dagegen tun.
Honorarrechner
Honorar transparent berechnen – orientiert an der BVSK-Honorarbefragung.
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Team Bastian = Team Kunde
Nutzen Sie Ihr Wahlrecht – wir kümmern uns
Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise. Besichtigung in der Regel am selben Tag, spätestens am nächsten – Ihr Gutachten in der Regel in 1–2 Werktagen.
Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.
Bergstraße 266871 Theisbergstegen
Rheinland-Pfalz
Mobil: 0170 5229451
Festnetz anrufen
E-Mail: info@sv-bastian.de
Mobiler Kfz-Sachverständiger im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen – Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg. Kfz-Handwerk seit 2000 – Sachverständigenbüro seit 2014. DAT-Partner seit 2009 – Expert Partner mit SilverDAT 3 seit 2025. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert durch ADA InVivo BV.
Mo–Sa 08–20 Uhr direkt erreichbar · außerhalb der Bürozeiten Notfall-Callcenter · Gutachten in der Regel in 1–2 Werktagen