Bastian Kfz-Gutachter

Gutachter frei wählen –
Ihr gutes Recht nach dem Unfall

Sie entscheiden, wer Ihren Schaden bewertet – nicht die Versicherung.

Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie Ihren Gutachter frei wählen – das folgt aus § 249 BGB und ist durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Hier erfahren Sie, was die freie Gutachterwahl bedeutet, wo ihre Grenzen liegen und wie Sie sie in Rheinland-Pfalz und dem Saarland nutzen.

Im Haftpflichtschadenfall übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel die Kosten.

§ 249 BGB – Ihr Recht auf den eigenen Gutachter  ·  DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert  ·  5,0 ★ bei über 200 Google-Bewertungen über alle Standorte

Schnelle Hilfe nach einem Unfall

Unabhängiger Kfz Gutachter – neutral, rechtssicher & schnell.

Besichtigung oft noch am selben Tag möglich, Gutachten in der Regel innerhalb von 24–36 Stunden.

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So läuft es ab

  1. 📅
    1. Termin vereinbaren

    Telefonisch, online oder per WhatsApp

  2. 🚗
    2. Fahrzeug besichtigen

    Vor Ort oder in der Werkstatt

  3. 📄
    3. Gutachten erhalten

    Neutral, schnell & unabhängig

Darf ich das überhaupt?

Die kurze Antwort: Ja.

Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie als Geschädigter Ihren Kfz-Gutachter frei wählen. Die freie Gutachterwahl folgt aus § 249 BGB: Sie bestimmen, wie Ihr Schaden festgestellt wird – nicht die gegnerische Versicherung. Der Bundesgerichtshof hat das bestätigt: Der Geschädigte ist im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Die Kosten des Gutachtens gehören zum ersatzfähigen Schaden.

01

Sie wählen den Gutachter

Ob freier Kfz-Sachverständiger aus Ihrer Region oder ein Büro Ihres Vertrauens: Die Entscheidung liegt bei Ihnen – nicht beim Versicherer der Gegenseite.

02

Die Gegenseite trägt die Kosten

Die Gutachterkosten gehören nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden. Bei voller Regulierung entstehen Ihnen keine Kosten – wir rechnen regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.

03

Kein Anruf setzt das außer Kraft

Auch wenn die Versicherung „ihren“ Gutachter anbietet: Sie müssen dieses Angebot nicht annehmen. Ihr Wahlrecht bleibt bestehen.

Die freie Gutachterwahl ist eines von mehreren Rechten, die Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall zustehen – einen Überblick gibt unsere Seite Ihre Rechte nach dem Unfall →

Kommt Ihnen das bekannt vor?

„Wir schicken Ihnen unseren Gutachter“

Kurz nach der Schadenmeldung ruft die gegnerische Versicherung an – freundlich, hilfsbereit, schnell. Man werde „alles regeln“ und einen Gutachter vorbeischicken. Das klingt bequem. Aber: Dieser Sachverständige wird im Auftrag der Versicherung tätig – also der Seite, die am Ende zahlen soll.

Sie müssen darauf nicht warten und nichts davon annehmen. Sie dürfen Ihren Gutachter selbst wählen, sofort einen Termin vereinbaren und die Schadenfeststellung in unabhängige Hände legen. Wir sind in der Regel am selben Tag bei Ihnen, spätestens am nächsten – Ihr Gutachten liegt üblicherweise in 1–2 Werktagen vor.

Mo–Sa 08–20 Uhr direkt erreichbar · außerhalb der Bürozeiten Notfall-Callcenter

Die Rechtsgrundlage

Warum Sie den Gutachter frei wählen dürfen

Kern der freien Gutachterwahl ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB: Wer unverschuldet geschädigt wird, kann den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen – und bestimmt selbst, wie der Schaden festgestellt und behoben wird. Dazu gehört das Recht, einen eigenen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Wahlrecht mehrfach bestätigt:

BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13

Der Geschädigte ist im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen. Er muss dafür keine „Marktforschung“ nach dem günstigsten Sachverständigen betreiben – die objektiv erforderlichen Gutachterkosten sind nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand zu ersetzen.

BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06

Die Kosten eines Schadengutachtens gehören zu den mit dem Schaden verbundenen, auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das Honorar darf sich dabei an der Schadenshöhe orientieren.

Wichtig: Es handelt sich um ein Recht, nicht um eine Pflicht. Niemand zwingt Sie zu einem eigenen Gutachten – aber ohne unabhängige Schadenfeststellung kann die Durchsetzung Ihrer Ansprüche schwieriger sein. Mehr dazu auf unserer Seite zum Haftpflichtschaden →

Der Unterschied in der Praxis

Eigener Gutachter oder Gutachter der Versicherung?

Beide sind Sachverständige – der Unterschied liegt im Auftraggeber. Wer den Auftrag erteilt, bestimmt, in wessen Interesse die Schadenfeststellung erfolgt.

Ihr frei gewählter Gutachter

  • Sie sind der Auftraggeber – das Gutachten dient der Sicherung Ihrer Ansprüche.
  • Vollständige Dokumentation – einschließlich Wertminderung, Nutzungsausfall und verdeckter Schäden.
  • Persönliche Besichtigung vor Ort – kein 5-Minuten-Gutachten.
  • Kosten gehören nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden – bei voller Regulierung keine Kosten für Sie.
  • Begleitung bis zum Ende der Schadenabwicklung – auf Wunsch direkt an Versicherung und Fachanwalt.

Der von der Versicherung beauftragte Gutachter

  • Auftraggeber ist die regulierungspflichtige Versicherung – also die Seite, die zahlen soll.
  • Häufig über große Prüforganisationen organisiert, die im Auftrag der Versicherer arbeiten.
  • Positionen wie Wertminderung oder Nutzungsausfall werden nicht in jedem Fall vollständig ausgewiesen.
  • Sie haben keinen Einfluss auf Person, Methodik und Umfang der Begutachtung.
  • Die Annahme dieses Angebots ist freiwillig – Ihr Wahlrecht geht dadurch nicht verloren.

Kürzt die Versicherung später auf Basis eines eigenen Prüfberichts, lassen wir das nicht unkommentiert stehen – mehr dazu unter Prüfberichte und Kürzungsberichte →

Ehrlich. Direkt. Verlässlich.

Wo die freie Gutachterwahl Grenzen hat

Damit Sie nicht in eine Kostenfalle laufen, sagen wir Ihnen auch, wann ein vollständiges Gutachten nicht der richtige Weg ist.

Bagatellschaden

Liegt der Schaden unterhalb der Bagatellgrenze von rund 700–750 € brutto (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03 – kein starrer Wert), ist ein vollständiges Gutachten in der Regel unverhältnismäßig. Dann genügt meist ein Kostenvoranschlag →

Kaskoschaden

Beim selbst verschuldeten Schaden über die eigene Kasko gilt Vertragsrecht (AKB), nicht § 249 BGB. Hier bestimmt in der Regel die eigene Versicherung das Verfahren – oft genügt ihr eine Kostenkalkulation. Details unter Kaskoschaden →

Erkennbar überhöhtes Honorar

Nur wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass ein Sachverständiger deutlich überhöhte Sätze verlangt, kann die Erstattung gekürzt werden. Unsere Honorare orientieren sich an der BVSK-Honorarbefragung – transparent einsehbar unter Preise und Honorare →

So einfach geht das

Ihr Wahlrecht nutzen – in drei Schritten

Als mobiler Kfz-Sachverständiger kommen wir zu Ihnen – im Umkreis von rund 150 km um Theisbergstegen, in Rheinland-Pfalz, dem Saarland sowie Teilen von Hessen und Baden-Württemberg.

01

Kontakt aufnehmen

Anruf, WhatsApp oder Schaden-App – Sie sprechen direkt mit einem Kfz-Sachverständigen, keine Hotline. Wir klären kurz den Schaden und vereinbaren den Termin.

02

Persönliche Besichtigung

In der Regel am selben Tag, spätestens am nächsten – zuhause, am Arbeitsplatz oder in Ihrer Werkstatt. Vollständige Schadenaufnahme und Kalkulation nach Herstellervorgaben mit SilverDAT 3.

03

Gutachten + Abwicklung

Ihr Gutachten liegt in der Regel in 1–2 Werktagen vor. Auf Wunsch senden wir es direkt an die gegnerische Versicherung oder Ihren Fachanwalt – und begleiten Sie bis zum Ende der Abwicklung.

Die Kostenfrage

Was kostet Sie der frei gewählte Gutachter?

Im Haftpflichtschaden gehören die Gutachterkosten nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden – sie sind Teil dessen, was die gegnerische Versicherung zu ersetzen hat. Bei voller Regulierung entstehen Ihnen keine Kosten: Wir rechnen das Gutachten regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab und stellen Sie bis dahin von der Zahlung frei.

Unsere Honorare orientieren sich an der BVSK-Honorarbefragung – nachvollziehbar und transparent. Bei unklarer Haftung (Quotenschaden) ist ein eigenes Gutachten ebenfalls sinnvoll; hier beraten wir Sie vorab offen über die Kostenfolgen.

Mehr Infos: Honorar transparent berechnen →  ·  Preise und Honorare im Überblick →

Noch Fragen?

Häufige Fragen zur freien Gutachterwahl

Muss ich den Gutachter akzeptieren, den die Versicherung schickt?
Nein. Das Angebot der gegnerischen Versicherung ist freiwillig. Sie dürfen Ihren Gutachter frei wählen – das Wahlrecht aus § 249 BGB geht durch den Anruf der Versicherung nicht verloren.
Wer zahlt den Gutachter, den ich selbst beauftrage?
Im Haftpflichtschaden gehören die Gutachterkosten zum ersatzfähigen Schaden (§ 249 BGB). Bei voller Regulierung entstehen Ihnen keine Kosten – wir rechnen regelmäßig direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.
Gilt die freie Gutachterwahl auch bei unklarer Schuldfrage?
Ja – ein eigenes Gutachten ist auch bei unklarer Haftung sinnvoll, denn es sichert die Schadenhöhe unabhängig von der späteren Quote. Bei einer Mithaftung werden die Gutachterkosten in der Regel anteilig entsprechend der Haftungsquote erstattet. Wir sprechen das vor der Beauftragung offen mit Ihnen durch.
Gilt das Wahlrecht auch beim Kaskoschaden?
Nur eingeschränkt. Beim Kaskoschaden gilt Vertragsrecht (AKB) – hier bestimmt in der Regel Ihre eigene Versicherung das Verfahren und beauftragt eine Begutachtung nur, wenn sie es für nötig hält. Häufig genügt ihr eine Kostenkalkulation. Mehr dazu unter Kaskoschaden →
Die Versicherung hat schon einen Gutachter geschickt – ist es jetzt zu spät?
In der Regel nicht. Auch nach einer Begutachtung durch die Versicherung können Sie einen eigenen Sachverständigen beauftragen – etwa wenn das Versicherungsgutachten Positionen wie Wertminderung nicht ausweist oder Sie Zweifel an der Vollständigkeit haben. Ob die Kosten dann ersatzfähig sind, hängt vom Einzelfall ab; rufen Sie uns an, wir schätzen das ehrlich ein.
Lohnt sich ein Gutachten auch bei kleinen Schäden?
Unterhalb der Bagatellgrenze von rund 700–750 € brutto ist ein vollständiges Gutachten meist unverhältnismäßig – dann genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag → Wichtig: Viele Schäden wirken nur oberflächlich klein. Ob es bei der Bagatelle bleibt, beurteilen wir bei der Besichtigung.

Team Bastian = Team Kunde

Nutzen Sie Ihr Wahlrecht – wir kümmern uns

Persönlich. Unabhängig. Fachlich präzise. Besichtigung in der Regel am selben Tag, spätestens am nächsten – Ihr Gutachten in der Regel in 1–2 Werktagen.

Bastian Kfz-Gutachter Sachverständigenbüro e.K.

Bergstraße 2
66871 Theisbergstegen
Rheinland-Pfalz

Mobil: 0170 5229451
Festnetz anrufen
E-Mail: info@sv-bastian.de

Mobiler Kfz-Sachverständiger im Umkreis von rund 150 km um TheisbergstegenRheinland-Pfalz, Saarland sowie Teile von Hessen und Baden-Württemberg. Kfz-Handwerk seit 2000 – Sachverständigenbüro seit 2014. DAT-Partner seit 2009 – Expert Partner mit SilverDAT 3 seit 2025. DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert durch ADA InVivo BV.

Mo–Sa 08–20 Uhr direkt erreichbar · außerhalb der Bürozeiten Notfall-Callcenter · Gutachten in der Regel in 1–2 Werktagen