Bastian Kfz-Gutachter · Fall 4

Totalschaden im Gutachten: Auszahlung des Wiederbeschaffungsaufwands

Wenn sich die Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohnt.

Liegen die Reparaturkosten über 130 Prozent des Fahrzeugwerts, spricht man vom wirtschaftlichen Totalschaden. Das Gutachten weist dann Wiederbeschaffungswert und Restwert aus – ausgezahlt wird der Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Reparaturkosten sind hier auch bei tatsächlicher Reparatur nicht mehr ersatzfähig.

Im unverschuldeten Haftpflichtschaden übernimmt die gegnerische Versicherung unsere Gutachterkosten – bei voller Regulierung entstehen für Sie keine Kosten.

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Fall 4 von 4

Reparatur über 130 Prozent – wirtschaftlicher Totalschaden

Übersteigen die Reparaturkosten 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, ist eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr vertretbar. Es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Ausgezahlt wird dann der Wiederbeschaffungsaufwand – Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Das gilt auch dann, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen: Reparaturkosten sind oberhalb von 130 Prozent nicht mehr ersatzfähig. Maßgeblich ist der Wiederbeschaffungsaufwand.

Worauf es ankommt

Der Restwert entscheidet mit

Je höher der Restwert, desto geringer Ihre Auszahlung. Deshalb ermitteln wir den Restwert grundsätzlich sorgfältig – lokal und über die Restwertbörse, in der Ihr Fahrzeug 24 Stunden eingestellt wird. Das Gutachten wird erst danach abgeschlossen.

  • Verkaufen Sie nicht unter dem höchsten im Gutachten ausgewiesenen Restwert.
  • Geht ein höheres Restwertangebot der Versicherung erst nach Ihrem Verkauf ein, muss es in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Eine kurze Rücksprache mit dem Sachverständigen vor dem Verkauf ist sinnvoll.

Rechenbeispiel

So sieht die Auszahlung aus

Dasselbe Beispielfahrzeug wie in der Übersicht aller vier Fälle. Die 130-Prozent-Grenze wird brutto geprüft. Frei gewählte Beispielwerte; im echten Fall stammen alle Werte aus dem Gutachten.

Reparaturkosten brutto laut Gutachten17.000 €
130-Prozent-Grenze (brutto)15.600 €
Wiederbeschaffungswert12.000 €
− Restwert− 3.000 €
= Wiederbeschaffungsaufwand9.000 €
Auszahlung (auch bei Reparatur)9.000 €

Die Reparaturkosten brutto (17.000 €) liegen über der 130-Prozent-Grenze (15.600 €). Ausgezahlt wird der Wiederbeschaffungsaufwand – hier 9.000 €. Liegen die Kosten nur knapp über dem Fahrzeugwert (bis 130 Prozent), gelten andere Regeln: 130-Prozent-Regel im Detail →

Häufige Fragen

Kann ich trotzdem reparieren?
Reparieren dürfen Sie. Die Kosten werden oberhalb von 130 Prozent aber nicht erstattet – ersetzt wird der Wiederbeschaffungsaufwand.
Muss ich das höchste Restwertangebot annehmen?
Maßgeblich ist in der Regel der im Gutachten ermittelte Restwert. Geht ein höheres Angebot der Versicherung erst nach Ihrem Verkauf ein, muss es meist nicht mehr berücksichtigt werden – kurze Rücksprache mit uns hilft.
Bekomme ich die Mehrwertsteuer?
Beim Ersatzkauf wird die Mehrwertsteuer erstattet, soweit sie tatsächlich anfällt – auf den Wiederbeschaffungswert, begrenzt nach den Regeln der konkreten Abrechnung. Bei reiner Auszahlung ohne Ersatzkauf wird netto reguliert.

Die anderen Fälle

Liegen die Reparaturkosten niedriger, gelten andere Regeln:

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