Bastian Kfz-Gutachter · Sachverständigenbüro

Glossar Kfz-Gutachten: Begriffe der Schadenabwicklung verständlich erklärt

Von Abtretung bis Zahlungsanweisung – 46 Begriffe, klar und ohne Fachchinesisch.

Gutachten, Schadenabrechnung und Versicherungspost stecken voller Fachbegriffe. Dieses Nachschlagewerk erklärt die wichtigsten Begriffe rund um Unfallgutachten, Fahrzeugwerte, Abrechnungswege und Ihre Ansprüche – in einfacher Sprache, mit Beispielzahlen und aktueller Rechtsprechung. Wenn nach dem Lesen noch Fragen offen sind: Rufen Sie uns einfach an, wir erklären es Ihnen persönlich.

Im Haftpflichtschadenfall übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel die Kosten des Gutachtens.

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Nachschlagewerk

So nutzen Sie dieses Glossar

Dieses Glossar rund um Kfz-Gutachten und Schadenabwicklung erklärt 46 Begriffe in sechs Themenbereichen – von den Schadensarten über Fahrzeugwerte und Abrechnungswege bis zur Versicherungs-Praxis. Jeder Begriff beginnt mit einer direkten Antwort in einem Satz. Wo es darauf ankommt, nennen wir Beispielzahlen und aktuelle Urteile mit Aktenzeichen. Springen Sie über die Themen-Buttons direkt zum passenden Bereich.

Fachlich geprüft von Gunther Bastian, Kfz-Meister und personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 · Stand: 10. Juni 2026

Themenbereich 1

Schadensarten & Rechtsgrundlagen

Wer zahlt was und auf welcher Grundlage? Diese acht Begriffe bilden das Fundament jeder Schadenabwicklung.

Haftpflichtschaden

Ein Haftpflichtschaden ist ein Schaden, den ein anderer verursacht hat – ersetzt wird er von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung nach Schadensersatzrecht (§ 249 BGB). Als Geschädigter haben Sie dabei eigene Rechte: Sie dürfen den Sachverständigen selbst wählen, frei über die Werkstatt entscheiden und das Gutachten gehört bei voller Regulierung zum ersatzfähigen Schaden. Der Haftpflichtschaden ist unser Kerngebiet.

Mehr dazu: Ihre Rechte im Haftpflichtschaden →

Kaskoschaden (Teilkasko / Vollkasko)

Ein Kaskoschaden ist ein Schaden am eigenen Fahrzeug, den die eigene Kaskoversicherung nach den Versicherungsbedingungen (AKB) reguliert – hier gilt Vertragsrecht, nicht Schadensersatzrecht. Die Teilkasko deckt typischerweise Wildunfälle, Marderbiss, Hagel, Glasbruch und Diebstahl; die Vollkasko zusätzlich selbst verschuldete Schäden und Vandalismus. In der Kasko verlangt die Versicherung häufig zunächst eine Kostenkalkulation; ein vollständiges Gutachten erstellen wir, wenn die Versicherung es beauftragt.

Mehr dazu: Kaskoschäden im Detail →

§ 249 BGB (Naturalrestitution)

§ 249 BGB ist die zentrale Norm des Schadensersatzrechts: Der Schädiger muss den Zustand herstellen, der ohne das Schadensereignis bestehen würde. Bei Fahrzeugschäden kann der Geschädigte statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen – das ist die Grundlage der fiktiven Abrechnung und des Rechts auf einen eigenen Sachverständigen. Den Gesetzestext finden Sie bei gesetze-im-internet.de (§ 249 BGB).

Direktanspruch (§ 115 VVG)

Der Direktanspruch erlaubt es dem Geschädigten, seine Forderung unmittelbar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend zu machen (§ 115 VVG). Sie müssen also nicht erst den Unfallgegner persönlich in Anspruch nehmen, sondern wenden sich direkt an dessen Versicherung – in der Praxis läuft die gesamte Regulierung über diesen Weg.

Quotenschaden / Mithaftung

Bei einer Mithaftung wird der Schaden nach einer Haftungsquote geteilt – etwa 70 : 30, wenn beide Beteiligte zum Unfall beigetragen haben (§ 17 StVG). Die Versicherung ersetzt dann nur den entsprechenden Anteil des Schadens. Gerade bei unklarer Haftung ist ein vollständiges Gutachten sinnvoll: Es dokumentiert die volle Schadenhöhe nachvollziehbar, sodass über die Quote – nicht über die Schadenhöhe – gestritten wird.

Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB)

Die Schadenminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten, den Schaden nicht unnötig zu vergrößern (§ 254 BGB) – etwa durch unnötig lange Standzeiten oder eine überzogene Mietwagenklasse. Sie ist aber kein Freibrief für Kürzungen: Was nach dem Gutachten erforderlich ist, bleibt grundsätzlich ersatzfähig.

Wirtschaftlichkeitsgebot

Das Wirtschaftlichkeitsgebot besagt: Stehen mehrere gleichwertige Wege der Schadenbeseitigung offen, darf der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren wählen müssen. Der Maßstab ist dabei subjektbezogen – es zählt, was für diesen Geschädigten in seiner Lage zumutbar ist. Praktische Ausprägungen sind der Wiederbeschaffungsaufwand als Obergrenze und die 130-Prozent-Regel als anerkannte Ausnahme.

Bagatellschaden / Bagatellgrenze

Ein Bagatellschaden ist ein kleiner Schaden, bei dem nach gängiger Rechtsprechung in der Regel eine Kostenkalkulation statt eines vollständigen Gutachtens genügt – die Grenze liegt üblicherweise bei etwa 750 bis 1.000 € (brutto). Wichtig: Ob ein Schaden wirklich eine Bagatelle ist, lässt sich von außen oft nicht erkennen – hinter einem Kratzer im Stoßfänger können verdeckte Schäden an Trägern oder Sensorik stecken. Im Zweifel klärt das die persönliche Besichtigung durch den Sachverständigen.

Themenbereich 2

Fahrzeugwerte & Totalschaden

Diese zehn Begriffe entscheiden darüber, wie viel Geld am Ende fließt. Als durchgängiges Rechenbeispiel verwenden wir ein Fahrzeug mit 12.000 € Wiederbeschaffungswert und 3.000 € Restwert.

Wiederbeschaffungswert (WBW)

Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie zahlen müssten, um am regionalen Markt ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen – gleiches Modell, vergleichbares Alter, Laufleistung, Ausstattung und Zustand zum Unfallzeitpunkt. Er ist die zentrale Bezugsgröße für die Totalschadenprüfung und die 130-Prozent-Regel. In unserem Beispiel: 12.000 €.

Restwert

Der Restwert ist der Wert, den Ihr beschädigtes Fahrzeug im unreparierten Zustand noch hat – also das, was ein Aufkäufer dafür zahlen würde. Wir ermitteln den Restwert grundsätzlich bei jedem Unfallgutachten: lokal am regionalen Markt und zusätzlich über eine Restwertbörse, auf der das Fahrzeug 24 Stunden gelistet wird. Erst danach wird das Gutachten fertiggestellt – eine vollständige Restwertermittlung gehört für uns zu einem vollständigen Gutachten. In unserem Beispiel: 3.000 €.

Restwertbörse

Eine Restwertbörse ist eine Online-Plattform, auf der geprüfte Aufkäufer verbindliche Gebote für ein Unfallfahrzeug abgeben. Die Gebote schaffen eine belastbare, dokumentierte Grundlage für den Restwert im Gutachten – und damit Klarheit für alle Beteiligten. Bei Leasingfahrzeugen hat der BGH entschieden, dass überregionale Börsenangebote bei der Restwertermittlung zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 02.07.2024, Az. VI ZR 211/22).

Wiederbeschaffungsaufwand (WBA)

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts – also das, was die Versicherung bei einer Abrechnung auf Totalschadenbasis zahlt. In unserem Beispiel: 12.000 € WBW minus 3.000 € Restwert = 9.000 € Wiederbeschaffungsaufwand. Das beschädigte Fahrzeug können Sie zusätzlich zum Restwert verkaufen.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen – geprüft wird dabei mit Brutto-Werten. Die Versicherung rechnet dann grundsätzlich auf Totalschadenbasis ab, also den Wiederbeschaffungsaufwand. Eine wichtige Ausnahme ist die 130-Prozent-Regel, wenn Sie Ihr Fahrzeug behalten und reparieren möchten.

Mehr dazu: Totalschaden – was jetzt zu tun ist →

Technischer Totalschaden

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug technisch nicht mehr instandsetzbar ist – etwa weil tragende Strukturen so beschädigt sind, dass eine fachgerechte Reparatur nicht möglich ist. Im Unterschied zum wirtschaftlichen Totalschaden geht es hier nicht ums Geld, sondern um die technische Machbarkeit. Abgerechnet wird auf Totalschadenbasis.

130-Prozent-Regel

Die 130-Prozent-Regel erlaubt eine Reparatur auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen – in unserem Beispiel also bis 15.600 € bei 12.000 € WBW. Voraussetzungen: vollständige und fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens und Weiternutzung des Fahrzeugs, in der Regel für mindestens sechs Monate. Geprüft wird die Grenze mit Brutto-Reparaturkosten. Je nach Weg unterscheidet sich die Auszahlung: Werkstattreparatur mit Rechnung wird brutto erstattet, eine nachgewiesene Eigenreparatur netto, und wer rein fiktiv abrechnet, erhält nur den Wiederbeschaffungsaufwand.

Mehr dazu: Die 130-Prozent-Regel im Detail → · Private Reparatur richtig dokumentieren →

Integritätsinteresse

Das Integritätsinteresse ist das rechtlich anerkannte Interesse des Geschädigten, sein vertrautes Fahrzeug zu behalten, statt ein fremdes Ersatzfahrzeug zu kaufen. Es ist die Begründung hinter der 130-Prozent-Regel: Wer sein Fahrzeug kennt und weiternutzen will, darf dafür mehr aufwenden, als rein wirtschaftlich geboten wäre.

Merkantile Wertminderung

Die merkantile Wertminderung ist der Wertverlust, der trotz vollständiger und fachgerechter Reparatur bleibt – ein Fahrzeug mit Unfallhistorie erzielt am Markt schlicht einen geringeren Preis. Sie ist im Haftpflichtschaden als eigene Schadenposition ersatzfähig und wird im Gutachten ausgewiesen. Der BGH hat 2024 klargestellt, dass die Schätzung von Netto-Verkaufspreisen auszugehen hat; wurde brutto geschätzt, ist der Umsatzsteueranteil abzuziehen (BGH, Urteil vom 16.07.2024, Az. VI ZR 188/22). Starre Grenzen nach Fahrzeugalter oder Laufleistung gibt es nicht – es kommt auf den Einzelfall an.

Technische Wertminderung

Die technische Wertminderung erfasst verbleibende technische Nachteile nach einer Reparatur – etwa wenn sich der Vorzustand nicht zu 100 Prozent wiederherstellen lässt. Sie kommt deutlich seltener vor als die merkantile Wertminderung, da moderne Reparaturverfahren in der Regel den technischen Ausgangszustand erreichen. Ob sie vorliegt, beurteilt der Sachverständige im Einzelfall.

Themenbereich 3

Abrechnung & Zahlungswege

Fiktiv oder konkret, Abtretung oder Zahlungsanweisung? Diese neun Begriffe regeln, wie das Geld fließt – und an wen.

Fiktive Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den Schaden auf Basis des Gutachtens auszahlen, ohne reparieren zu lassen – erstattet werden die Netto-Reparaturkosten. Der BGH hat 2025 bestätigt: Maßgeblich ist der objektiv erforderliche Betrag aus dem Gutachten; zu tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen müssen Sie nicht vortragen (BGH, Urteil vom 28.01.2025, Az. VI ZR 300/24). Was Sie mit dem Geld machen, ist Ihre Sache.

Mehr dazu: Fiktive Abrechnung – die Grundlagen → · Aktuelle Urteile zur fiktiven Abrechnung →

Konkrete Abrechnung

Bei der konkreten Abrechnung wird nach der tatsächlich durchgeführten Reparatur abgerechnet – auf Grundlage der Werkstattrechnung, inklusive Mehrwertsteuer (brutto). Sie ist der Standardweg, wenn das Fahrzeug in der Werkstatt instand gesetzt wird.

Mehr dazu: Gutachten und Reparaturrechnung →

Kombinationsverbot

Das Kombinationsverbot besagt: Fiktive und konkrete Abrechnung dürfen nicht miteinander vermischt werden – Sie können sich nicht aus beiden Wegen jeweils die günstigsten Positionen herauspicken (BGH, Urteil vom 12.10.2021, Az. VI ZR 513/19). Ein späterer Wechsel von der fiktiven zur konkreten Abrechnung ist innerhalb der Verjährung aber grundsätzlich möglich, etwa wenn Sie sich doch für die Reparatur entscheiden.

Abtretungserklärung (Sicherungsabtretung)

Mit einer Abtretungserklärung tritt der Geschädigte einen Erstattungsanspruch an einen Dritten ab – üblich ist die Abtretung des Anspruchs auf die Gutachterkosten an den Sachverständigen, erfüllungshalber zur Sicherung. Der Vorteil für Sie: Der Sachverständige rechnet direkt mit der gegnerischen Versicherung ab, Sie gehen nicht in Vorkasse. Der Anspruch wechselt dabei den Inhaber – das ist der entscheidende Unterschied zur Zahlungsanweisung.

Zahlungsanweisung

Mit einer Zahlungsanweisung weist der Geschädigte die regulierende Versicherung an, einen Betrag direkt an die Werkstatt oder den Sachverständigen zu überweisen – statt erst auf sein eigenes Konto. Anders als bei der Abtretung bleibt der Anspruch dabei beim Geschädigten; es ändert sich nur der Zahlungsweg. In der Praxis beschleunigt das die Abwicklung und erspart Ihnen das Weiterleiten des Geldes.

Reparaturkostenübernahmebestätigung (RKÜ)

Die Reparaturkostenübernahmebestätigung – kurz RKÜ – ist eine Erklärung gegenüber der Werkstatt: Die Reparaturkosten werden direkt mit der Versicherung abgerechnet, und der Kunde steht für Beträge ein, die die Versicherung nicht übernimmt. Sie ermöglicht die Reparatur ohne Vorkasse. Lesen Sie eine RKÜ vor der Unterschrift genau: Sie verpflichten sich damit persönlich für eventuell ungedeckte Restbeträge – etwa bei Kürzungen oder einer Haftungsquote.

Werkstattrisiko

Das Werkstattrisiko beschreibt die Frage, wer es trägt, wenn die Werkstatt überhöhte oder unnötige Positionen abrechnet. Im Haftpflichtschaden hat der BGH 2024 klargestellt: Dieses Risiko trägt grundsätzlich der Schädiger – nicht der Geschädigte –, sofern den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft (BGH, Urteile vom 16.01.2024, u. a. Az. VI ZR 38/22). Für die Kasko ist die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden; ein Verfahren ist beim BGH anhängig (Az. IV ZR 235/25).

Verweisung / Referenzwerkstatt

Eine Verweisung liegt vor, wenn die Versicherung bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere freie Werkstatt („Referenzwerkstatt“) verweist und entsprechend kürzt. Zulässig ist das nur, wenn die Reparatur dort technisch gleichwertig und für Sie zumutbar ist – und nicht auf Sonderkonditionen beruht, die nur der Versicherung eingeräumt werden. Bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen bis etwa drei Jahre ist eine Verweisung auf eine freie Werkstatt nach der Rechtsprechung regelmäßig unzumutbar. Ob eine Verweisung trägt, prüfen wir im Einzelfall mit einer Stellungnahme.

UPE-Aufschläge & Verbringungskosten

UPE-Aufschläge sind Zuschläge der Werkstatt auf die unverbindliche Preisempfehlung der Ersatzteile; Verbringungskosten entstehen, wenn das Fahrzeug zur Lackierung in einen anderen Betrieb gebracht wird. Beide Positionen werden von Versicherern häufig gekürzt – sind aber ersatzfähig, wenn sie in der Region üblich sind und bei einer Reparatur tatsächlich anfallen würden. Das gilt nach verbreiteter Rechtsprechung auch bei fiktiver Abrechnung; maßgeblich ist die regionale Üblichkeit, die wir im Gutachten dokumentieren.

Begriff gefunden – aber der eigene Fall ist komplizierter?

Kein Glossar ersetzt den Blick auf Ihr Fahrzeug. Rufen Sie an oder schreiben Sie uns per WhatsApp – wir sagen Ihnen, was in Ihrem Fall der richtige Weg ist. Die Besichtigung erfolgt in der Regel noch am selben Tag, spätestens am Folgetag.

Themenbereich 4

Ansprüche des Geschädigten

Reparaturkosten sind nur eine Position von vielen. Diese sieben Ansprüche gehören im Haftpflichtschaden mit auf den Tisch – ein vollständiges Gutachten weist sie aus.

Nutzungsausfall

Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein täglicher Geldbetrag für die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können und keinen Mietwagen nehmen. Die Höhe richtet sich nach der Fahrzeugklasse (anerkannte Tabellen, z. B. Sanden/Danner/Küppersbusch) – je nach Fahrzeug meist zwischen etwa 23 und über 100 € pro Tag. Voraussetzungen sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit; die Ausfalldauer wird im Gutachten dokumentiert. Nutzungsausfall und Mietwagen schließen sich gegenseitig aus.

Mietwagenkosten

Mietwagenkosten sind für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung ersatzfähig, wenn Sie auf ein Fahrzeug angewiesen sind. In der Regel wird ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorgenommen – viele Geschädigte wählen deshalb gleich ein klassenniedrigeres Fahrzeug und vermeiden so Diskussionen. Wer täglich nur sehr wenig fährt, sollte prüfen, ob die Nutzungsausfallentschädigung der wirtschaftlichere Weg ist.

Unkostenpauschale

Die Unkostenpauschale deckt kleine Auslagen rund um die Schadenabwicklung – Telefon, Porto, Fahrten – ohne Einzelnachweis ab. Sie liegt nach gängiger Rechtsprechung in der Regel bei 25 bis 30 € und wird bei der Regulierung einfach mit geltend gemacht.

Abschlepp- und Standkosten

Abschleppkosten vom Unfallort und Standkosten für die Unterbringung des Fahrzeugs sind ersatzfähig, soweit sie erforderlich sind. Bei den Standkosten lohnt ein Blick auf die Schadenminderungspflicht: Wer die Entscheidung über Reparatur oder Verkauf unnötig hinauszögert, riskiert Kürzungen bei lang auflaufenden Standgebühren.

An- und Abmeldekosten

An- und Abmeldekosten entstehen beim Totalschaden: Das beschädigte Fahrzeug wird abgemeldet, das Ersatzfahrzeug angemeldet. Diese Kosten gehören zum ersatzfähigen Schaden – ebenso wie gegebenenfalls neue Kennzeichen.

Rechtsanwaltskosten

Die Kosten eines Rechtsanwalts gehören beim unverschuldeten Unfall grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden – bei voller Regulierung trägt sie die gegnerische Versicherung. Gerade bei Kürzungen, Haftungsquoten oder Personenschäden ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll. Wir arbeiten als Sachverständige neutral und unabhängig – unser Gutachten liefert Ihrem Anwalt die nachvollziehbare Faktengrundlage.

Gutachterkosten

Die Gutachterkosten sind im Haftpflichtschaden Teil des ersatzfähigen Schadens nach § 249 BGB – bei voller Regulierung übernimmt sie die gegnerische Versicherung, für Sie entstehen dann in der Regel keine Kosten. Das Honorar orientiert sich an der Schadenhöhe und an branchenüblichen Honorartabellen wie der BVSK-Honorarbefragung.

Mehr dazu: Honorar transparent berechnen → · Unsere Preise im Überblick →

Themenbereich 5

Gutachten, Berichte & Prüfungen

Gutachten ist nicht gleich Gutachten. Diese acht Begriffe zeigen, welches Dokument wofür da ist – und wo die Unterschiede liegen.

Unfallgutachten (Schadengutachten)

Das Unfallgutachten ist die vollständige, beweissichernde Dokumentation eines Unfallschadens: Es enthält den Reparaturweg, die Reparaturkosten, die Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert sowie die Ausfalldauer für Nutzungsausfall oder Mietwagen. Es ist die Grundlage der gesamten Regulierung – und sichert Ihre Ansprüche auch dann, wenn später gestritten wird. Bei uns gilt: grundsätzlich persönliche Besichtigung, in der Regel noch am selben Tag, spätestens am Folgetag.

Mehr dazu: Unsere Gutachten-Leistungen im Überblick →

Kostenvoranschlag / Kostenkalkulation

Eine Kostenkalkulation ermittelt die voraussichtlichen Reparaturkosten – ohne Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert oder Ausfalldauer. Sie ist der passende Weg bei Bagatellschäden unterhalb der Bagatellgrenze und dann, wenn die Kaskoversicherung sie anfordert. Wichtig: Eine Kostenkalkulation ist kein „Gutachten light“ – sie beantwortet eine andere, kleinere Frage. Sobald Wertminderung oder ein möglicher Totalschaden im Raum stehen, gehört der Fall ins vollständige Gutachten.

Mehr dazu: Kostenvoranschlag im Kaskoschaden →

Wertgutachten

Ein Wertgutachten ermittelt den Wert eines Fahrzeugs ohne Schadenbezug – etwa für Kauf oder Verkauf, Erbschaft und Nachlass, das Finanzamt, eine Scheidungsauseinandersetzung oder die Einstufung eines Liebhaberfahrzeugs. Es dokumentiert Zustand, Ausstattung und Marktwert nachvollziehbar zum Stichtag.

Mehr dazu: Alle Gutachtenarten im Überblick →

Reparaturbestätigung

Mit einer Reparaturbestätigung bestätigt der Sachverständige nach erneuter Besichtigung, dass das Fahrzeug instand gesetzt wurde. Sie ist vor allem in zwei Fällen wichtig: bei der 130-Prozent-Regel mit Eigenreparatur – hier zusätzlich mit Schritt-für-Schritt-Fotos während der Arbeiten – und als Nachweis der Ausfalldauer für den Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung.

Nachbesichtigung

Eine Nachbesichtigung wird nötig, wenn bei der Demontage in der Werkstatt verdeckte Schäden zum Vorschein kommen, die bei der ersten Besichtigung nicht sichtbar waren. Der Sachverständige nimmt die zusätzlichen Schäden auf und ergänzt das Gutachten – so bleibt die Dokumentation vollständig und die Regulierung sauber.

Stellungnahme

Eine Stellungnahme ist die fachliche Erwiderung des Sachverständigen auf Einwände – meist auf Kürzungen aus einem Prüfbericht der Versicherung. Sie nimmt die strittigen Positionen Punkt für Punkt auseinander, faktenbasiert und nachvollziehbar, und liefert Ihnen oder Ihrem Anwalt die Grundlage für die weitere Auseinandersetzung.

Ferngutachten

Ein Ferngutachten ist ein Gutachten, das nur anhand von Fotos oder Videos erstellt wird – ohne persönliche Besichtigung des Fahrzeugs. Das Risiko: Verdeckte Schäden bleiben unentdeckt, die Schadenhöhe wird unterschätzt. Das Landgericht Bremen hat entschieden, dass das Bewerben solcher Foto-Gutachten wettbewerbswidrig sein kann, und betont: „Die Besichtigung des beschädigten Objektes ist die ureigenste Aufgabe eines Kfz-Sachverständigen mit fachlich geschultem Blick.“ (LG Bremen, Urteil vom 16.01.2026, Az. 9 O 1720/24, nicht rechtskräftig). Wir erstellen grundsätzlich keine Ferngutachten – wir kommen zu Ihnen.

Mehr dazu: Warum wir persönlich besichtigen →

Prüfbericht / Kürzungsbericht

Ein Prüfbericht ist eine von der Versicherung beauftragte Überprüfung des Gutachtens – häufig mit dem Ergebnis, dass einzelne Positionen gekürzt werden, weshalb er auch Kürzungsbericht heißt. Wichtig zu wissen: Sie sind nicht verpflichtet, einen Prüfbericht zu akzeptieren. Der Prüfdienstleister hat Ihr Fahrzeug in der Regel nie gesehen. Gegen unberechtigte Kürzungen hilft eine fachliche Stellungnahme des Sachverständigen.

Mehr dazu: Prüfberichte und Kürzungen – was tun? →

Themenbereich 6

Versicherungs-Praxis

Vier Begriffe, die in Versicherungspost und Telefonaten ständig fallen – und bei denen sich Haftpflicht und Kasko deutlich unterscheiden.

Werkstattbindung (Kasko)

Die Werkstattbindung ist eine Tarifvariante in der Kaskoversicherung: Gegen einen Beitragsnachlass verpflichten Sie sich, Kaskoschäden in einer Partnerwerkstatt der Versicherung reparieren zu lassen. Wichtig: Die Werkstattbindung gilt nur in der Kasko. Im Haftpflichtschaden – also wenn ein anderer den Unfall verursacht hat – haben Sie grundsätzlich freie Werkstattwahl, unabhängig von Ihrem eigenen Kaskotarif.

Selbstbeteiligung

Die Selbstbeteiligung ist der vertraglich vereinbarte Eigenanteil, den Sie in der Kaskoversicherung pro Schadenfall selbst tragen – üblich sind etwa 150 € in der Teilkasko und 300 bis 500 € in der Vollkasko. Im Haftpflichtschaden gibt es keine Selbstbeteiligung: Dort zahlt die Versicherung des Verursachers.

Reparaturfreigabe

Die Reparaturfreigabe ist die Erklärung der Versicherung, dass mit der Reparatur begonnen werden kann – gebräuchlich vor allem in der Kasko, wo die eigene Versicherung Vertragspartner ist. Im Haftpflichtschaden brauchen Sie grundsätzlich keine Freigabe der gegnerischen Versicherung: Sie entscheiden selbst über Ihr Eigentum. Sinnvoll ist allerdings, das Gutachten abzuwarten, damit der Schaden vor der Reparatur vollständig dokumentiert ist.

Regulierung / volle Regulierung

Regulierung bezeichnet die Bearbeitung und Bezahlung des Schadens durch die Versicherung. Von voller Regulierung spricht man, wenn die Versicherung die Haftung zu 100 Prozent anerkennt und den Schaden vollständig ersetzt – einschließlich der Gutachterkosten. Bei einer Haftungsquote werden alle Positionen entsprechend anteilig ersetzt.

Hinweis: Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Als Kfz-Sachverständige bewerten wir technische und wirtschaftliche Fragen rund um Ihr Fahrzeug – fachlich fundiert und nachvollziehbar. Für rechtliche Fragen zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Genannte Urteile geben den Stand zum angegebenen Datum wieder.

Wer im Glossar zu Kfz-Gutachten und Schadenabwicklung fündig geworden ist, findet hier die ausführlichen Ratgeber zu den wichtigsten Themen.

Lieber kurz fragen als lange rätseln

Begriffe nachschlagen ist gut – den eigenen Fall klären ist besser. Wir sagen Ihnen am Telefon in wenigen Minuten, was Ihr nächster Schritt ist. Im Haftpflichtschadenfall übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel die Kosten des Gutachtens.

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